Revisionszulassung; Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Klägers wird vom BVerwG als begründet angesehen; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob §18 Abs.2 Nr.1 KrWG die Forderung nach Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens umfasst. Das Revisionsverfahren soll diese offene Rechtsfrage klären. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den einschlägigen Vorschriften des GKG.
Ausgang: Beschwerde des Klägers stattgegeben; Revision zugelassen zur Klärung, ob §18 Abs.2 Nr.1 KrWG Jahresumsatzangaben verlangen kann
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Zur Zulassung der Revision genügt, dass das Revisionsverfahren zur Klärung einer offenen und grundsätzlichen Auslegungsfrage einer verwaltungsrechtlichen Norm beitragen kann.
Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insb. §§47, 52, ggf. §63 GKG).
Ob nach §18 Abs.2 Nr.1 KrWG auch Angaben zum Jahresumsatz eines Sammlungsunternehmens verlangt werden können, ist eine offenstehende Rechtsfrage, die höchstrichterlich zu klären ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. März 2016, Az: 2 L 44/14, Urteil
vorgehend VG Halle (Saale), 25. März 2014, Az: 2 A 207/13, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Frage beitragen, ob nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG auch Angaben zum Jahresumsatz des Sammlungsunternehmens gefordert werden können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 GKG.