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BVerwG·7 B 7/12, 7 B 7/12 (7 C 1/13)·22.01.2013

Abfallrecht; Inanspruchnahme zur Abfallbeseitigung

Öffentliches RechtUmweltrechtAbfallrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Im Revisionsverfahren wird geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Erzeuger oder als Besitzer von Abfällen zur Beseitigung in Anspruch genommen werden kann. Der Senat nimmt diese Rechtsfragen zur Prüfung an und stellt zudem die Maßstäbe für die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren nach den einschlägigen Vorschriften des GKG dar. Die Entscheidung selbst schafft Leitlinien für die Abgrenzung von Erzeuger- und Besitzereigenschaft im Abfallrecht.

Ausgang: Revisionsverfahren eröffnet zur Klärung der Voraussetzungen der Inanspruchnahme als Erzeuger oder Besitzer; zugleich Maßstäbe zur Streitwertfestsetzung nach GKG festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsverfahren kann dazu dienen, die Voraussetzungen zu klären, unter denen eine Person als Erzeuger oder als Besitzer von Abfällen für deren Beseitigung in Anspruch genommen werden kann.

2

Für die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerdeverfahren ist § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich; für Revisionsverfahren sind diese Vorschriften unter Zugrundelegung von § 63 Abs. 1 GKG anzuwenden.

3

Die Abgrenzung, ob eine Person als Erzeuger oder als Besitzer von Abfällen anzusehen ist, richtet sich nach der tatsächlichen Sachherrschaft und den Umständen des Einwirkens auf die Entstehung beziehungsweise die Lage der Abfälle und bestimmt die Verantwortlichkeit für deren Beseitigung.

Relevante Normen
§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Oktober 2011, Az: 20 A 1181/10, Urteil

Gründe

1

Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen für deren Beseitigung in Anspruch genommen werden kann.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.