Revisionszulassung; Reichweite von Ausschlussgründen
KI-Zusammenfassung
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Anlass der Zulassung ist die zu erwartende Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach §3 Satz 2 VIG sowie der Frage, ob ein bestandskräftiger Verwaltungsakt Voraussetzung eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen (§2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG) ist. Der Streitwert wurde für Beschwerde- und Revisionsverfahren nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Streitwert nach GKG festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung wesentlicher Rechtsfragen beiträgt.
Die Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach §3 Satz 2 VIG kann einen solchen Zulassungsgrund darstellen.
Ob für einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen nach §2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG ein bestandskräftiger Verwaltungsakt erforderlich ist, stellt eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage dar.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Februar 2017, Az: 20 BV 15.2208, Urteil
vorgehend VG Regensburg, 9. Juli 2015, Az: RN 5 K 14.1110, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach § 3 Satz 2 VIG und der Frage beitragen, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.