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BVerwG·7 B 6/17, 7 B 6/17 (7 C 29/17)·29.09.2017

Revisionszulassung; Reichweite von Ausschlussgründen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInformationszugang/InformationsfreiheitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Anlass der Zulassung ist die zu erwartende Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach §3 Satz 2 VIG sowie der Frage, ob ein bestandskräftiger Verwaltungsakt Voraussetzung eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen (§2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG) ist. Der Streitwert wurde für Beschwerde- und Revisionsverfahren nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Streitwert nach GKG festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren voraussichtlich zur Klärung wesentlicher Rechtsfragen beiträgt.

2

Die Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach §3 Satz 2 VIG kann einen solchen Zulassungsgrund darstellen.

3

Ob für einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen nach §2 Abs.1 Satz1 Nr.1 VIG ein bestandskräftiger Verwaltungsakt erforderlich ist, stellt eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage dar.

4

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 3 S 2 VIG§ 2 Abs 1 S 1 Nr 1 VIG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Satz 2 VIG§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Februar 2017, Az: 20 BV 15.2208, Urteil

vorgehend VG Regensburg, 9. Juli 2015, Az: RN 5 K 14.1110, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich jedenfalls zur Klärung der Reichweite von Ausschlussgründen nach § 3 Satz 2 VIG und der Frage beitragen, ob es hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anspruchs auf freien Zugang zu Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bedarf.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.