Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen; Freistellungserklärung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach §15 Abs.2 Satz 2 BImSchG Rechte Dritter verletzen und nachbarliche Abwehrrechte begründen kann. Die Frage soll im Revisionsverfahren geklärt werden.
Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Wirkung von Freistellungserklärungen nach §15 Abs.2 S.2 BImSchG im Revisionsverfahren angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO ist zu bejahen, sofern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine für die Rechtsprechung bedeutsame Rechtsfrage aufwirft.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach §15 Abs.2 Satz 2 BImSchG Rechte Dritter verletzt und nachbarliche Abwehrrechte begründet, ist eine im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage.
Die Beantwortung, ob eine solche Freistellungserklärung Drittrechte beeinträchtigt, richtet sich nach den konkreten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des Einzelfalls.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. Oktober 2010, Az: 2 L 140/08, Urteil
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann die Frage geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Rechte eines Dritten verletzen und ein nachbarliches Abwehrrecht zur Folge haben kann.