Themis
Anmelden
BVerwG·7 B 6/11, 7 B 6/11 (7 C 7/11)·17.03.2011

Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen; Freistellungserklärung

Öffentliches RechtImmissionsschutzrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach §15 Abs.2 Satz 2 BImSchG Rechte Dritter verletzen und nachbarliche Abwehrrechte begründen kann. Die Frage soll im Revisionsverfahren geklärt werden.

Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung der Wirkung von Freistellungserklärungen nach §15 Abs.2 S.2 BImSchG im Revisionsverfahren angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO ist zu bejahen, sofern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine für die Rechtsprechung bedeutsame Rechtsfrage aufwirft.

2

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach §15 Abs.2 Satz 2 BImSchG Rechte Dritter verletzt und nachbarliche Abwehrrechte begründet, ist eine im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage.

3

Die Beantwortung, ob eine solche Freistellungserklärung Drittrechte beeinträchtigt, richtet sich nach den konkreten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des Einzelfalls.

Relevante Normen
§ 15 Abs 2 S 2 BImSchG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. Oktober 2010, Az: 2 L 140/08, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann die Frage geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Rechte eines Dritten verletzen und ein nachbarliches Abwehrrecht zur Folge haben kann.