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BVerwG·7 B 56/10·14.10.2010

Heranziehung zu Bestattungskosten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBestattungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheides wegen Heranziehung zu Bestattungskosten seines verstorbenen Vaters. Das OVG wies die Klage ab und hielt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht der Angehörigen für mit dem BGB vereinbar. Das BVerwG ließ die Revision nicht zu, weil keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts vorliegt; öffentlich-rechtliche Bestattungspflichten sind vom Zivilrecht unabhängig.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; Revision nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die öffentlich-rechtliche Pflicht eines Angehörigen zur Vornahme und Kostenübernahme einer Bestattung beruht auf einem eigenständigen landesgesetzlichen Rechtsgrund und wird nicht durch zivilrechtliche Kostentragungspflichten verdrängt.

2

Zivilrechtliche Vorschriften zur Kostentragung (z.B. §§ 1968, 1615 BGB) begründen lediglich Ersatz- oder Ausgleichsansprüche, nicht aber die Bestimmung des Kreises öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtiger.

3

Ein Bestattungsgesetz, das Angehörige in bestimmter Rangfolge verpflichtet und bei Untätigkeit eine Kostentragungspflicht begründet, verstößt nicht schon deshalb gegen Bundesrecht, weil es zivilrechtliche Regelungen zur Kostentragung berücksichtigt.

4

Die Zulassung der Revision wegen der Berufung auf allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze (z.B. Verhältnismäßigkeit) setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts vorliegt; die bloße Beanstandung von Landesrecht genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 10 Abs 1 S 3 BestattG HA§ 10 Abs 1 S 7 BestattG HA§ 1968 BGB§ 1360a Abs 3 BGB§ 1615 Abs 2 BGB§ 1615 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 26. Mai 2010, Az: 5 Bf 34/10, Urteil

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheides über die Heranziehung zu Bestattungskosten.

2

Die Beklagte teilte dem Kläger im April 2008 den Tod seines Vaters mit und forderte ihn zu dessen Bestattung auf, andernfalls dies zu seinen Lasten erfolgen würde. Der Kläger, der ohne familiäre Fürsorge durch seine Eltern aufgewachsen war, schlug im Weiteren die Erbschaft nach seinem Vater aus und erhob gegen den Gebührenbescheid über die Bestattungskosten Widerspruch, den die Beklagte zurückwies.

3

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Gebühren- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die uneingeschränkte Bestattungspflicht und die damit verbundene Kostenübernahmepflicht seien dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass in besonderen Fällen der völligen Unzumutbarkeit die Kostentragungspflicht für einen Angehörigen ausgeschlossen sei. Ein solcher Fall liege vor. Das hiergegen angerufene Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Bestattungsgesetz der Beklagten sehe in genau bezeichneter Rangfolge die Verpflichtung der Angehörigen zur Bestattung eines Verstorbenen vor. Bei deren Untätigkeit wandle sich diese Verpflichtung in eine Kostentragungspflicht, die nicht gegen erb- oder familienrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verstoße. Das Bestattungsgesetz biete angesichts seines strikten Wortlautes keinen Ansatz dafür, seine Geltung bei angeblicher Unzumutbarkeit auszuschließen. Hierfür bestehe auch in Fällen eines zerrütteten Verhältnisses zwischen Verstorbenem und pflichtigem Angehörigen keine Veranlassung. Letzterer könne Ausgleichsansprüche gegen den Erben nach § 1968 BGB oder den Unterhaltsverpflichteten nach § 1615 Abs. 2 BGB geltend machen; schlage dies fehl, bestehe die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

5

Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob das hamburgische Bestattungsgesetz gegen Bundesrecht verstößt, wonach allein der Erbe oder der Unterhaltungsverpflichtete für Beerdigungskosten aufzukommen hat,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; diese ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Die im Bestattungsgesetz der Beklagten enthaltene Verpflichtung der Angehörigen zur Tragung der Kosten für die Bestattung eines Angehörigen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und 7 BestG) kollidiert nicht mit der durch Bundesrecht geregelten zivilrechtlichen Pflicht über die Tragung der Beerdigungskosten (vgl. § 1968, § 1360a Abs. 3, § 1615 Abs. 2, § 1615m BGB). Diese bürgerlich-rechtliche Kostentragungspflicht ist nicht identisch mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen; insbesondere enthalten die zivilrechtlichen Vorschriften keine rechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Sie begründen lediglich einen Anspruch auf Ersatz der für die Beerdigung aufgewendeten Kosten oder auf Befreiung von zum Zwecke der Beerdigung begründeten Verbindlichkeiten. Treffen die zivilrechtlichen Regelungen zur Kostentragung damit keine Bestimmungen, wer für die Bestattung des Angehörigen zu sorgen hat, so können sie auch öffentlich-rechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht ausschließen und zwar unbeschadet eines etwaigen Ersatzanspruchs des öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen gegenüber dem zivilrechtlich zur Kostentragung Verpflichteten. Derartige, im Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gründende behördliche Erstattungsansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (Beschluss vom 19. August 1994 - BVerwG 1 B 149.94 - Buchholz 408.1 Bestattungsrecht Nr. 2; Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 5 C 8.00 - BVerwGE 114, 57 <59>).

7

2. Die Grundsatzrevision ist auch nicht bezüglich der Frage zuzulassen,

ob § 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 22 Abs. 4 BestG einer verfassungskonformen Auslegung und Einschränkung nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zugänglich ist,

weil damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts nicht aufgeworfen wird. Die Rüge, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Bundesrecht, nämlich gegen den aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsstaatlichkeit hergeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Urteil vom 22. April 1971 - BVerwG 8 C 186.70 - BVerwGE 38, 68 <70 f.>) angewandt worden, vermag für sich genommen noch nicht eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts aufzuzeigen. Bezüge zum Bundesrecht können sich nicht schon aus der Rüge ergeben, die beanstandete Nichtanwendung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Verwaltungsrechts bei der Auslegung irrevisiblen Rechts verletze Bundesrecht. Die Zulassung der Grundsatzrevision wäre insoweit nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn - wie vorliegend - nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht hinsichtlich eines allgemeinen bundesrechtlichen Rechtsgrundsatzes klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 201.94 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 78; vgl. auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 57, 62).