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BVerwG·7 B 5/11, 7 B 5/11 (7 C 6/11)·25.02.2011

Veräußerung einer Deponie; Übergang der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Betreibers einer Deponie bei Veräußerung auf einen Dritten übergehen. Die Zulassung dient der Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage im Revisionsverfahren.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen zur Klärung des Übergangs öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bei Veräußerung einer Deponie

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Deponiebetreibers mit der Veräußerung der Anlage auf einen Dritten übergehen, können grundsätzliche Rechtssachen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellen.

3

Das Revisionsverfahren ist zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung heranzuziehen, wenn klärungsbedürftige Grundsatzfragen des öffentlichen Rechts — etwa zur Übertragung öffentlich-rechtlicher Pflichten bei Betreiberwechsel — vorliegen.

Relevante Normen
§ KrW-/AbfG§ DepV§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Oktober 2010, Az: 20 B 10.396, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann u.a. die Frage geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Betreibers einer Deponie mit deren Veräußerung auf einen Dritten übergehen.