Veräußerung einer Deponie; Übergang der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Betreibers einer Deponie bei Veräußerung auf einen Dritten übergehen. Die Zulassung dient der Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage im Revisionsverfahren.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen zur Klärung des Übergangs öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen bei Veräußerung einer Deponie
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eines Deponiebetreibers mit der Veräußerung der Anlage auf einen Dritten übergehen, können grundsätzliche Rechtssachen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellen.
Das Revisionsverfahren ist zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung heranzuziehen, wenn klärungsbedürftige Grundsatzfragen des öffentlichen Rechts — etwa zur Übertragung öffentlich-rechtlicher Pflichten bei Betreiberwechsel — vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Oktober 2010, Az: 20 B 10.396, Urteil
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann u.a. die Frage geklärt werden, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Betreibers einer Deponie mit deren Veräußerung auf einen Dritten übergehen.