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BVerwG·7 B 44/12, 7 B 44/12 (7 C 2/13)·30.01.2013

Bestimmung des Abfallerzeugers

Öffentliches RechtUmweltrechtAbfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG erklärte die Beschwerde in einem Verfahren zur Einstufung als Abfallerzeuger für begründet und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) zu. Das Verfahren soll insbesondere den Begriff des „Abfallerzeugers“ nach §3 KrW-/AbfG bzw. §3 KrWG klären. Weiterhin enthält die Entscheidung Feststellungen zur Streitwertfestsetzung nach GKG.

Ausgang: Beschwerde wurde stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung des Abfallerzeugerbegriffs zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist und zur Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage geeignet ist.

2

Die Begriffsbestimmung des ‚Abfallerzeugers‘ nach §3 KrW-/AbfG und §3 KrWG kann eine solche grundsätzliche Rechtsfrage darstellen und die Zulassung der Revision rechtfertigen.

3

Für die Festsetzung des Streitwerts gelten im Beschwerdeverfahren §47 Abs.1 i.V.m. §52 Abs.1 GKG; im Revisionsverfahren kommt daneben §63 Abs.1 GKG zur Anwendung.

Relevante Normen
§ 3 Abs 5 KrW-/AbfG§ 3 Abs 8 KrWG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG§ 3 Abs. 8 KrWG§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. August 2012, Az: 20 A 222/10, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Begriff des Abfallerzeugers (§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, § 3 Abs. 8 KrWG) zu klären.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.