Planfeststellungsbeschluss; Planerhaltung bei Abwägungsmangel
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG. Das BVerwG gibt der Beschwerde statt und nimmt die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Revision an. Streitpunkt ist, inwieweit §75 Abs.1a Satz 2 VwVfG eine Planerhaltung für Teile eines Vorhabens bei Abwägungsmängeln ermöglicht.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Klärungsbedarf zu §75 Abs.1a Satz 2 VwVfG/Planerhaltung).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinn des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO aufweist.
Die Zulassung der Revision kann angezeigt sein, wenn die zu klärenden Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus rechtliche Bedeutung haben.
Bei Planfeststellungsverfahren ist zu prüfen, ob §75 Abs.1a Satz 2 VwVfG die Fortgeltung (Planerhaltung) einzelner Teile eines Vorhabens ermöglicht.
Die Möglichkeit der Planerhaltung kann auch bei Vorliegen von Abwägungsmängeln für Teilbereiche des Vorhabens rechtlich relevant sein.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. März 2011, Az: 20 A 2147/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft voraussichtlich u.a. die klärungsbedürftige Frage auf, inwieweit § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG die Planerhaltung für einen Teil des Vorhabens ermöglicht.