Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen; Freistellungserklärung; Fristverlängerung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin stellt die Frage, ob eine Freistellungserklärung nach §15 Abs.2 Satz2 BImSchG für die Prüfung einer Fristverlängerung nach §18 Abs.3 BImSchG relevant ist. Das Berufungsgericht verneinte dies; das BVerwG hält die Frage jedoch für grundsätzliche Bedeutung. Entscheidend ist, welcher Inhalt bestandskräftig durch die Freistellungserklärung festgelegt und damit bindend ist. Die Feststellung beeinflusst, ob die Verlängerung den Zweck des Gesetzes gefährdet.
Ausgang: Frage zur Bedeutung der Freistellungserklärung für §18 Abs.3 BImSchG als von grundsätzlicher Bedeutung angesehen (Zulassung der Revision)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Freistellungserklärung nach §15 Abs.2 Satz2 BImSchG kann für die Prüfung einer Fristverlängerung nach §18 Abs.3 BImSchG Bedeutung erlangen, wenn durch sie bestandskräftig festgelegt wird, welche Tätigkeiten oder Änderungen nicht genehmigungspflichtig sind.
Für die Frage, ob eine Fristverlängerung den Zweck des BImSchG gefährdet, ist maßgeblich zu klären, welcher Umfang der Feststellung Gegenstand der Freistellungserklärung und damit ihrer Bindungswirkung ist.
Die grundsätzliche Bedeutung einer rechtlichen Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, sofern sie für die Fortbildung des Rechts erheblich ist.
Bei der Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des GKG (§47 Abs.1 und 3, §52 Abs.1 sowie §63 Abs.1 Satz1 GKG) maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. Mai 2009, Az: 22 B 08.714, Urteil
Gründe
Der von der Klägerin aufgeworfenen - und vom Berufungsgericht verneinten - Frage, ob eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Bedeutung - und gegebenenfalls welche - für die im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG zu prüfende Voraussetzung hat, dass die beantragte Fristverlängerung den Zweck des Gesetzes nicht gefährdet, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ihre Beantwortung hängt u.a. davon ab, was bestandskräftiger Gegenstand der Freistellungserklärung ist und damit an deren (möglicher) Bindungswirkung teil hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.