Revisionszulassung; Einwendungsausschluss
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG gibt der Beschwerde statt. Streitgegenstand ist die grundsätzliche Frage, ob die nationalen Ausschlussvorschriften für Einwendungen (§10 Abs.3 S.5 BImSchG, §2 Abs.3 UmwRG) mit Unionsrecht vereinbar sind. Das Gericht sieht die Frage als revisionszulassungsfähig nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO an und verweist auf die klärungsbedürftige unionsrechtliche Prüfung. Der Streitwert wurde gemäß den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet stattgegeben; Revisionszulassung erteilt wegen grundsätzlicher EU-rechtlicher Frage zum Einwendungsausschluss
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsvorschriften, die den Ausschluss von Einwendungen regeln, können revisionsrechtlich relevant sein, sofern ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht offen und klärungsbedürftig ist.
Bei Zweifeln an der Vereinbarkeit nationaler Verfahrensregelungen mit Unionsrecht begründet die aufgeworfene unionsrechtliche Frage die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren und im Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insb. §§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. November 2013, Az: 2 L 157/12, Urteil
vorgehend VG Halle (Saale), 28. August 2012, Az: 4 A 51/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss von Einwendungen in § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG und § 2 Abs. 3 UmwRG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.