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BVerwG·7 B 35/15·22.02.2016

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Altlasten-Sanierung verworfen

Öffentliches RechtUmweltrechtAltlasten-/BodenschutzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Sanierung von Grundstücken nach dem BBodSchG und verweist nahezu wortgleich auf eine in einem parallel geführten Verfahren erhobene Begründung. Das BVerwG verwirft die Beschwerde, weil keine neuen oder substantiierten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorgetragen werden. Es nimmt auf sein Urteil im verbundenen Verfahren Bezug; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen, da keine substantiierten Zulassungsgründe vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist nur begründet, wenn konkrete, über bloße Wiederholungen hinausgehende Zulassungsgründe dargelegt werden.

2

Die bloße Verweisung auf die Begründung einer in einem anderen Verfahren erhobenen Beschwerde rechtfertigt allein nicht die Zulassung der Revision.

3

Baut ein späterer Verwaltungsakt auf einem früheren Bescheid auf, begründet dies ohne gesondert vorgetragene entscheidungserhebliche Gesichtspunkte keine neuen Zulassungsgründe für die Revision.

4

Bei Zurückweisung einer Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision sind die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen; der Streitwert ist nach den §§ 47 Abs. 1, 3 und § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 4, 10 BBodSchG§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Mai 2015, Az: 16 A 1734/09, Urteil

vorgehend VG Arnsberg, 22. Juni 2009, Az: 14 K 3192/08

Gründe

I

1

Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B. Diesen unter dem 17. November 2006 ergangenen Bescheid, der Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 ist, ergänzte der Beklagte durch Bescheid vom 12. September 2008, mit welchem dem Kläger aufgegeben wurde, die vorhandene PFT-Sanierungsanlage in einer bestimmten Weise zu optimieren. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf sein Urteil vom 20. Mai 2015 in dem auf den Bescheid vom 17. November 2006 bezogenen Verfahren Bezug.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt. Der angegriffene Bescheid vom 12. September 2008 baue auf dem Bescheid vom 17. November 2006 auf. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen müssten auch hier zur Zulassung der Revision führen.

5

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Gründe, die darüber hinaus die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren erfordern könnten, hat die Beschwerde nicht vorgetragen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.