Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Altlasten‑Ersatzvornahme verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG, das eine auf §§ 4, 10 BBodSchG gestützte Sanierungsverfügung und eine Ersatzvornahme bestätigte. Die Beschwerde stützt sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unbegründet, weil die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan und keine neuen Verfahrensfehler vorgetragen sind; es verweist auf ein paralleles Verfahren (7 B 36.15). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargetan
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, warum die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts erforderlich ist; bloße Verweise auf bereits vorgetragene oder gleichlautende Rügen genügen nicht.
Bei Verwaltungsvollstreckungen entscheidet in der Regel die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts über die Zulässigkeit der Vollstreckung; die materielle Rechtmäßigkeit des Grundakts ist nur insoweit entscheidungserheblich, wie sie durch eine gerichtliche Aufhebung entfällt.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur begründet, wenn darzulegende verfahrensrelevante Fehler vorliegen; die Wiederholung von Vorbringen ohne neue Tatsachen oder Gründe rechtfertigt keine Zulassung.
Kosten- und Streitwertfestsetzungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften (§ 154 Abs. 2 VwGO; §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 GKG) und sind Bestandteil des Beschlusses über die Beschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Mai 2015, Az: 16 A 1732/09, Urteil
vorgehend VG Arnsberg, 22. Juni 2009, Az: 14 K 1777/08
Gründe
I
Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B.; dieser unter dem 17. November 2006 ergangene Bescheid ist Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Mit Bescheid vom 23. Januar 2007 setzte der Beklagte gegen den Kläger die Ersatzvornahme hinsichtlich des Baus, der Installation und des Betriebs einer Wasserbehandlungsanlage fest. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Die angefochtene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV.NRW. S. 156), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886).
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt. Der angegriffene Bescheid vom 23. Januar 2007 baue auf dem Bescheid vom 17. November 2006 auf. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen müssten auch hier zur Zulassung der Revision führen.
1. Soweit sich der Kläger mit mehreren Grundsatzrügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem im Verfahren 16 A 1686/09 ergangenen Urteil zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. November 2006 wendet, kann dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, da es auf die insoweit erhobenen Rügen in einem Revisionsverfahren nicht ankäme. Dafür mag sich bereits anführen lassen, dass nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder (hier: § 55 Abs. 1 VwVG NRW) unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12). Die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts endet allerdings mit seiner gerichtlichen Aufhebung, die der Kläger mit seiner gegen diese Grundverfügung gerichteten Klage begehrt hat. Dies könnte zu der Erwägung Anlass geben, ob im Interesse effektiven Rechtsschutzes die auf die Grundverfügung zielenden Rügen auch im vorliegenden, die Festsetzung der Ersatzvornahme betreffenden zu berücksichtigen sind. Aber auch dann kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.
2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen - sollte das hier angefochtene Urteil überhaupt auf ihnen beruhen können - ebenfalls nicht vor; auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Gründe, die darüber hinaus die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren erfordern könnten, hat die Beschwerde nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.