Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Ersatzvornahmesache (BBodSchG) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil, das die Festsetzung einer Ersatzvornahme nach BBodSchG bestätigte. Das BVerwG verwirft die Beschwerde, da die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht erfüllt sind. Entscheidend sei, dass für die Verwaltungsvollstreckung die Wirksamkeit der Grundverfügung maßgeblich ist und die vorgetragenen Rügen keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder substantiierten Verfahrensfehler enthielten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen; Zulassungsgründe nicht dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung ist die Wirksamkeit der Grundverfügung; ihre materielle Rechtmäßigkeit ist nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen (z. B. § 55 VwVG NRW) nicht zwingender Maßstab der Vollstreckbarkeit.
Mit gerichtlicher Aufhebung endet die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts gegenüber der Vollstreckung.
Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Grundsatzrügen in einem Folgeverfahren rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Anhaltspunkte dargetan werden.
Unsubstantiiert vorgetragene Verfahrensfehler begründen keine Zulassung der Revision; es bedarf der darlegungs- und vortragsmäßigen Substantiierung entscheidungserheblicher Verfahrensmängel.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Mai 2015, Az: 16 A 1731/09, Urteil
vorgehend VG Arnsberg, 22. Juni 2009, Az: 14 K 1776/08
Gründe
I
Der Beklagte verpflichtete den Kläger mit einer in erster Linie auf §§ 4 und 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gestützten Verfügung zur Sanierung von Grundstücken in B.; dieser unter dem 17. November 2006 ergangene Bescheid ist Gegenstand der Klage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger die Ersatzvornahme für bestimmte Sanierungsmaßnahmen auf der Nordfläche des Areals fest. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Die angefochtene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV.NRW. S. 156), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW. S. 886).
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu ihrer Begründung nimmt der Kläger auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren BVerwG 7 B 36.15 Bezug, die er im vorliegenden Verfahren zudem nahezu wortgleich wiederholt. Der angegriffene Bescheid vom 5. Dezember 2006 baue auf dem Bescheid vom 17. November 2006 auf. Die dort aufgeworfenen Rechtsfragen müssten auch hier zur Zulassung der Revision führen.
1. Soweit sich der Kläger mit mehreren Grundsatzrügen gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in dem im Verfahren 16 A 1686/09 ergangenen Urteil zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. November 2006 wendet, kann dieses Vorbringen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, da es auf die insoweit erhobenen Rügen in einem Revisionsverfahren nicht ankäme. Dafür mag sich bereits anführen lassen, dass nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder (hier: § 55 Abs. 1 VwVG NRW) unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12). Die Wirksamkeit des Grundverwaltungsakts endet allerdings mit seiner gerichtlichen Aufhebung, die der Kläger mit seiner gegen diese Grundverfügung gerichteten Klage begehrt hat. Dies könnte zu der Erwägung Anlass geben, ob im Interesse effektiven Rechtsschutzes die auf die Grundverfügung zielenden Rügen auch im vorliegenden, die Festsetzung der Ersatzvornahme betreffenden zu berücksichtigen sind. Aber auch dann kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 7 B 36.15.
2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen - sollte das hier angefochtene Urteil überhaupt auf ihnen beruhen können - ebenfalls nicht vor; auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss im Verfahren BVerwG 7 B 36.15. Gründe, die darüber hinaus die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren erfordern könnten, hat die Beschwerde nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.