Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG Saarland auf und lässt die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu. Streitgegenstand ist die klärungsbedürftige Frage des Verhältnisses zwischen bergrechtlichem Sonderbetriebsplan und wasserrechtlicher Zulassung. Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Über Kosten wird erst mit der Endentscheidung entschieden; der Streitwert wird vorläufig auf 60.000 € festgesetzt.
Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben; Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Streitwert vorläufig auf 60.000 € festgesetzt; Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung eine rechtlich bedeutsame Frage aufwirft, deren Klärung von allgemeiner Tragweite ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Zulassung der Revision kann angezeigt sein, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung des Verhältnisses zwischen öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen unterschiedlicher Spezialgesetze (z.B. bergrechtlicher Sonderbetriebsplan und wasserrechtliche Zulassung) beitragen kann.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, namentlich §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 GKG.
Entscheidungen über vorläufige Kosten werden im Zulassungsbeschluss regelmäßig der Endentscheidung vorbehalten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 10. Dezember 2019, Az: 2 A 185/18, Urteil
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 25. April 2018, Az: 5 K 753/16, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10. Dezember 2019 wird aufgehoben.
Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen werden zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung des Verhältnisses zwischen bergrechtlichem Sonderbetriebsplan und wasserrechtlicher Zulassung beitragen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.