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BVerwG·7 B 31/09, 7 B 31/09 (7 C 3/10)·08.03.2010

Verlust der Eigenschaft als oberirdisches Gewässer; Revisionszulassung

Öffentliches RechtWasserrechtVerfahrensrecht (Verwaltungsprozessrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Frage des Verlusts der Eigenschaft als oberirdisches Gewässer. Das BVerwG gab der Beschwerde statt, weil das OVG von einer älteren BVerwG-Rechtsprechung abgewichen war und die Entscheidung eine überraschende Abweichung von zuvor geäußerten Hinweisen darstellte (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Die Revision wird daher zugelassen; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet stattgegeben; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verliert ein sichtbares Gewässerbett seine offene Verbindung zum natürlichen Wasserkreislauf dadurch, dass das Wasser vollständig in einer Rohrleitung gefasst und bis zur Einmündung in den Vorfluter vom natürlichen Zusammenhang abgesondert bleibt, so verliert das Gewässer seine Eigenschaft als oberirdisches Gewässer.

2

Eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von einer maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts kann nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen.

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Weicht ein Gericht ohne erneute Mitteilung oder Hinweis an die Beteiligten von zuvor in einem Zulassungs- oder Hinweisebeschluss vertretenen Rechtsauffassungen ab, kann dies eine überraschende Entscheidung und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.

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Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich für das Beschwerdeverfahren nach §§ 47 Abs.1, 52 Abs.2, § 47 Abs.1, § 52 Abs.2 GKG und für das Revisionsverfahren ergänzend nach § 63 Abs.1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 138 Nr. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. Mai 2009, Az: 2 L 317/07, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen vor.

2

1. Das Oberverwaltungsgericht ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 43.73 - (BVerwGE 49, 293) abgewichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der Verlust eines offenen, an der Erdoberfläche sichtbaren Gewässerbettes wirke sich für ein Wasservorkommen als Verlust auch seiner Eigenschaft als oberirdisches Gewässer jedenfalls dann aus, wenn das Wasser vollständig in einer Rohrleitung gefasst werde und für seinen gesamten weiteren Verlauf bis zur Einmündung in den nächsten Vorfluter in einem Leitungssystem vom unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf abgesondert bleibe. Das Oberverwaltungsgericht hat hingegen diesen ausnahmslos gemeinten Rechtssatz dahin eingeschränkt, dass auch in dieser Fallgestaltung nur in der Regel ein Verlust der Gewässereigenschaft anzunehmen sei, es vielmehr darüber hinaus einer wertenden Beurteilung bedürfe, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen werde.

3

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht ferner auf dem gleichfalls gerügten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). Es stellt sich als Überraschungsentscheidung dar. Das Oberverwaltungsgericht durfte nicht ohne erneuten Hinweis an die Beteiligten von seinen Hinweisen auf die von ihm für zutreffend gehaltene Rechtslage im Beschluss über die Zulassung der Berufung abweichen und sein Urteil letztlich auf dieselben von ihm dort als ernstlich zweifelhaft gekennzeichneten Gründe des Verwaltungsgerichts stützen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.