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BVerwG·7 B 30/11, 7 B 30/11 (7 C 30/11)·21.11.2011

Zulassung der Revision zur Eignung der AVV‑Baulärm‑Eingriffswerte für Ladengeschäfte

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrecht (Immissionsschutzrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen VGH wird stattgegeben; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eingriffswerte der AVV‑Baulärm geeignet sind, die Zumutbarkeitsgrenze für Lärm im Außenkontaktbereich von Ladengeschäften im Rahmen eines Schutzanspruchs (§74 Abs.2 S.2 VwVfG i.V.m. §22 Abs.1 S.1 BImSchG) zu bestimmen. Das Revisionsverfahren soll diese grundsätzliche Rechtsfrage klären.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung aufweist.

2

Bei einem Schutzanspruch nach §74 Abs.2 S.2 VwVfG i.V.m. §22 Abs.1 S.1 BImSchG ist zu prüfen, ob technische Verwaltungswerte (Eingriffswerte der AVV‑Baulärm) als Maßstab für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze von Lärm im Außenkontaktbereich herangezogen werden können.

3

Die Eignung von Verwaltungsleitwerten zur Beurteilung individueller Zumutbarkeitsfragen hängt von der Vereinbarkeit der technischen Kriterien mit den gesetzlichen Maßstäben des Schutzanspruchs und bedarf in Zweifelsfällen einer klärenden rechtlichen Würdigung.

4

Die Entscheidung der Vorinstanz ist aufzuheben und die Revision zuzulassen, wenn durch die Behandlung des Rechtsproblems eine für die Fortentwicklung des Verwaltungsrechts bedeutsame Rechtsfrage offengelegt wird.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24. Januar 2011, Az: 22 A 09.40044, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eingriffswerte der AVV-Baulärm im Rahmen eines Schutzanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geeignet sind, die Zumutbarkeitsgrenze für Lärm im Außenkontaktbereich von Ladengeschäften zu bestimmen.