Revisionszulassung; gewerbliche Sammlung von Abfällen
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Kernfragen sind, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen i.S.v. § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung als beendet gilt. Ferner wurden Hinweise zur Streitwertfestsetzung nach GKG gegeben.
Ausgang: Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Fragen zur Tätigkeit von Personengesellschaften als Abfallsammler und zum Ende gewerblicher Sammlung zur Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Revisionsverfahren können zur Klärung dahinstehen, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung von Abfällen beendet ist, kann revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung sein.
Für die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (insb. §§ 47, 52 und 63 GKG) maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. September 2013, Az: 20 BV 13.516, Urteil
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.