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BVerwG·7 B 29/13, 7 B 29/13 (7 C 8/14)·16.04.2014

Revisionszulassung; gewerbliche Sammlung von Abfällen

Öffentliches RechtUmweltrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Kernfragen sind, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen i.S.v. § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung als beendet gilt. Ferner wurden Hinweise zur Streitwertfestsetzung nach GKG gegeben.

Ausgang: Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Fragen zur Tätigkeit von Personengesellschaften als Abfallsammler und zum Ende gewerblicher Sammlung zur Revision zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Revisionsverfahren können zur Klärung dahinstehen, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können.

3

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung von Abfällen beendet ist, kann revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung sein.

4

Für die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (insb. §§ 47, 52 und 63 GKG) maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 3 Abs 10 KrWG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3 Abs. 10 KrWG§ 47 Abs. 1, 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. September 2013, Az: 20 BV 13.516, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.