Planfeststellung; Schutz gegen Baulärm
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat Beschwerde eingelegt, die das Bundesverwaltungsgericht für begründet hält und die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt. Das Gericht eröffnet das Revisionsverfahren, um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eingriffswerte der AVV‑Baulärm im Rahmen eines Schutzanspruchs nach §74 Abs.2 S.2 VwVfG i.V.m. §22 Abs.1 S.1 BImSchG zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für Lärm im Außenkontaktbereich von Ladengeschäften herangezogen werden können.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten für begründet erklärt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Bei planfeststellungsrechtlichen Auseinandersetzungen kann es einer Klärung bedürfen, ob Verwaltungsvorschriften (z. B. Eingriffswerte der AVV‑Baulärm) als Maßstab für die Bestimmung von Zumutbarkeitsgrenzen herangezogen werden dürfen.
Ein Schutzanspruch nach §74 Abs.2 S.2 VwVfG i.V.m. §22 Abs.1 S.1 BImSchG kann die Prüfung der Eignung einschlägiger Verwaltungsvorschriften zur Festlegung von Lärm‑Zumutbarkeitsgrenzen erforderlich machen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 24. Januar 2011, Az: 22 A 09.40045, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eingriffswerte der AVV-Baulärm im Rahmen eines Schutzanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geeignet sind, die Zumutbarkeitsgrenze für Lärm im Außenkontaktbereich von Ladengeschäften zu bestimmen.