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BVerwG·7 B 26/12, 7 B 26/12 (7 C 22/12)·16.11.2012

Nachsorgeverantwortung des Bergwerkbetreibers

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBergrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die zulässige Beschwerde in der Streitigkeit um die Nachsorgeverantwortung eines Bergwerkbetreibers für begründet erklärt. Es hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren soll dem Senat Gelegenheit geben, die Grenzen der Nachsorgepflicht zu klären.

Ausgang: Beschwerde als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist.

2

Eine Zulassung der Revision kommt in Betracht, wenn das Verfahren dem Senat voraussichtlich Gelegenheit bietet, grundsätzliche Rechtsfragen, insbesondere zur Reichweite von Pflichten wie der Nachsorgeverantwortung eines Bergwerksbetreibers, zu klären.

3

Für die Zulassung der Revision ist keine endgültige Klärung der streitigen Tat- oder Rechtsfragen in der Vorinstanz erforderlich; maßgeblich ist das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Tragweite.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Januar 2012, Az: 11 A 2635/09, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Grenzen der Nachsorgeverantwortung des Bergwerksbetreibers zu klären.