Nachsorgeverantwortung des Bergwerkbetreibers
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die zulässige Beschwerde in der Streitigkeit um die Nachsorgeverantwortung eines Bergwerkbetreibers für begründet erklärt. Es hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren soll dem Senat Gelegenheit geben, die Grenzen der Nachsorgepflicht zu klären.
Ausgang: Beschwerde als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Eine Zulassung der Revision kommt in Betracht, wenn das Verfahren dem Senat voraussichtlich Gelegenheit bietet, grundsätzliche Rechtsfragen, insbesondere zur Reichweite von Pflichten wie der Nachsorgeverantwortung eines Bergwerksbetreibers, zu klären.
Für die Zulassung der Revision ist keine endgültige Klärung der streitigen Tat- oder Rechtsfragen in der Vorinstanz erforderlich; maßgeblich ist das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Tragweite.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. Januar 2012, Az: 11 A 2635/09, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Grenzen der Nachsorgeverantwortung des Bergwerksbetreibers zu klären.