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BVerwG·7 B 26/09, 7 B 26/09 (7 C 1/10)·19.01.2010

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

Öffentliches RechtUmweltrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen die Nichtzulassung der Revision gegen ein umweltrechtliches Urteil. Das BVerwG hält die Beschwerde für begründet und sieht grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Streitgegenstand ist, ob §5 UmwRBehG die Anwendung von §4 UmwRBehG für Verfahren, die vor dem 25.6.2005 eingeleitet wurden, mit Gemeinschaftsrecht vereinen lässt. Das Gericht verweist auf die klärungsbedürftige Frage der Vereinbarkeit und regelt die Streitwertfestsetzung nach GKG.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Sachfrage zur Vereinbarkeit des §5 UmwRBehG mit Gemeinschaftsrecht für revisionsrechtliche Behandlung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO aufwirft.

2

Die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Anwendung eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs aufgrund eines vorgegebenen Eingangsdatums ausschließt, ist im Lichte des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, wenn behördliche Entscheidungen erst nach dem Stichtag ergehen.

3

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Zulassung der Revision zu prüfen, wenn überwiegende grundsätzliche Rechtsfragen oder unionsrechtliche Vereinbarkeitsfragen offenstehen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insbesondere §§47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ 4 UmwRG§ 5 UmwRG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 5 UmwRBehG§ 4 UmwRBehG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 12. Februar 2009, Az: 1 A 10722/08, Urteil

nachgehend BVerwG, 10. Januar 2012, Az: 7 C 20/11, EuGH-Vorlage

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft insbesondere die klärungsbedürftige Frage auf, ob § 5 UmwRBehG mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, soweit er die Anwendbarkeit von § 4 UmwRBehG für Verwaltungsverfahren, die bis zum 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind, auch dann ausschließt, wenn eine behördliche Entscheidung erst nach diesem Tag ergangen ist.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG.