Revisionszulassung; Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf schallbedingte Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG. Streitfrage ist, ob eine Verträglichkeitsprüfung nach §34 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich schallbedingter Beeinträchtigungen eines Natura‑2000‑Gebiets entbehrlich ist, wenn die projektbedingte Zusatzbelastung eine Irrelevanzschwelle der TA Lärm unterschreitet. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu; der Fall habe grundsätzliche Bedeutung. Der Streitwert wurde vorläufig auf 60.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben; Revision zugelassen und Nichtzulassungsentscheidung des OVG aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verträglichkeitsprüfung nach §34 Abs. 1 BNatSchG kann in Bezug auf schallbedingte Beeinträchtigungen entbehrlich sein, wenn die projektbedingte Zusatzbelastung eine Irrelevanzschwelle unterschreitet.
Bei der Frage der Erheblichkeit schallbedingter Beeinträchtigungen kann die Irrelevanzschwelle gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm als maßgeblicher Bewertungsmaßstab herangezogen werden.
Eine Rechtssache ist nach §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO revisionszulassungswürdig, wenn sie grundsätzliche Bedeutung hat und die Klärung der Rechtsfrage für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung voraussichtlich erheblich ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. November 2022, Az: 22 A 1184/18, Urteil
vorgehend VG Arnsberg, 20. Februar 2018, Az: 4 K 459/16, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 29. November 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist auf die Beschwerde des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf schallbedingte Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets nicht geboten ist, weil die projektbedingte Zusatzbelastung des Gebiets eine Irrelevanzschwelle entsprechend Nr. 3.2.1 Abs. 2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) unterschreitet.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.