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BVerwG·7 B 22/21, 7 B 22/21 (7 C 3/22)·15.07.2022

Revisionszulassung; Zulässigkeit der Klage einer Umweltvereinigung

Öffentliches RechtUmweltrechtBodenschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wandte sich gegen die Nichtzulassung seiner Revision durch den VGH. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist die Frage, ob eine Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans (§13 Abs.6 BBodSchG) klagebefugt ist. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig auf 30.000 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zur Klärung der Zulässigkeit der Klage einer Umweltvereinigung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer rechtlich bedeutsamen oder grundsätzlichen Frage beitragen kann.

2

Die Frage, ob eine anerkannte Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans (§ 13 Abs. 6 BBodSchG) klagebefugt ist, ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision rechtfertigen kann.

3

Vorläufige Festsetzungen des Streitwerts für das Revisionsverfahren können auf den Vorschriften des GKG beruhen (vgl. § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG).

4

Über Kostenentscheidungen ist regelmäßig der Endentscheidung zu entscheiden; eine vorläufige Kostenfestsetzung kann zurückgestellt werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 13 Abs. 6 BBodSchG§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. Juli 2021, Az: 10 S 141/20, Urteil

vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 7. August 2019, Az: 8 K 8879/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juli 2021 aufgehoben.

Die Revision des Klägers wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem zur Klärung der Frage beitragen, ob die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans (§ 13 Abs. 6 BBodSchG) zulässig ist.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.