Revisionszulassung; Ausschlussgründe und Anwendungsbereich des IFG
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und erklärte die Sache für grundsätzliche Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO. Es sieht Klärungsbedarf zu den Ausschlussgründen (§§5,6 IFG) sowie zum Anwendungsbereich des §7 Abs.2 Satz1 IFG. Zudem wird die Streitwertfestsetzung nach GKG geregelt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen der Ausschlussgründe nach §§5, 6 IFG können revisionsrechtlich überprüft werden und sind taugliche Zulassungsfragen.
Der Anwendungsbereich des §7 Abs.2 Satz1 IFG ist revisionsrechtlich klärungsfähig, soweit die Entscheidung grundsätzliche Rechtsfragen des Informationszugangs betrifft.
Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insb. §§47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. Januar 2014, Az: OVG 12 B 50.09, Urteil
vorgehend VG Berlin, 12. Oktober 2009, Az: 2 A 20.08, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zu den Voraussetzungen der Ausschlussgründe nach den §§ 5, 6 IFG und zum Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zu verhalten.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.