Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für Pflanzenschutzmittel; Sperrfrist
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolgreich; das BVerwG erkennt die Sache als von grundsätzlicher Bedeutung an. Streitgegenstand ist die Auslegung und rechtliche Bedeutung der Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz. Wegen der klärungsbedürftigen Frage wurde die Revision zugelassen. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den §§ 47, 52, 63 GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist angezeigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Vorschrift hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Tragweite aufwirft.
Die rechtliche Auslegung und Bedeutung einer Sperrfrist (§ 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG) kann eine solche klärungsbedürftige Frage darstellen und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Für die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die einschlägigen Regelungen der §§ 47, 52 und 63 GKG maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Dezember 2010, Az: 13 A 1211/10, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, welche Bedeutung der Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz zukommt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.