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BVerwG·7 B 20/11, 7 B 20/11 (7 C 12/11)·26.04.2011

Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für Pflanzenschutzmittel; Sperrfrist

Öffentliches RechtUmweltrechtPflanzenschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolgreich; das BVerwG erkennt die Sache als von grundsätzlicher Bedeutung an. Streitgegenstand ist die Auslegung und rechtliche Bedeutung der Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz. Wegen der klärungsbedürftigen Frage wurde die Revision zugelassen. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den §§ 47, 52, 63 GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist angezeigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Vorschrift hat.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Tragweite aufwirft.

3

Die rechtliche Auslegung und Bedeutung einer Sperrfrist (§ 16g Abs. 2 Satz 2 PflSchG) kann eine solche klärungsbedürftige Frage darstellen und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die einschlägigen Regelungen der §§ 47, 52 und 63 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 16g Abs 2 S 2 PflSchG 1986§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 16g Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Dezember 2010, Az: 13 A 1211/10, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, welche Bedeutung der Sperrfrist des § 16g Abs. 2 Satz 2 Pflanzenschutzgesetz zukommt.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.