Revisionszulassung; Vereinbarkeit von § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG SL mit Europarecht
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde der Klägerin als begründet angesehen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorschrift über den Ausschluss von Einwendungen in §73 Abs.4 S.3 SVwVfG (Saarland) mit Unionsrecht vereinbar ist; dies ist angesichts eines Vertragsverletzungsverfahrens klärungsbedürftig. Das Gericht bestimmte zudem die Maßstäbe zur Streitwertfestsetzung nach GKG.
Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Frage der Vereinbarkeit mit Unionsrecht) und Streitwert nach GKG festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung erfordert.
Eine Rechtssache weist grundsätzliche Bedeutung auf, wenn die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Regelung mit Unionsrecht – etwa die Zulässigkeit eines Ausschlusses von Einwendungen – zu klären ist.
Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission kann die gebotene Bedeutung begründen und die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG (insbesondere §§47, 52 und ggf. §63 GKG) maßgeblich zu beachten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 19. März 2014, Az: 2 A 330/12, Urteil
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 10. Oktober 2012, Az: 5 K 391/10, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache wirft jedenfalls die angesichts des von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens (EuGH Rs. C-137/14) erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss der Einwendungen in § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.