Revisionszulassung; Entsorgung von Klärschlamm; Abfalleigenschaft
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist die Einordnung der Entwässerung von Klärschlamm in Bezug auf die Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG sowie die Abgrenzung von Abfall und Boden am Ursprungsort. Insbesondere sollen die Kriterien für eine "feste Verbindung" i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB geklärt werden.
Ausgang: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erteilt; Klärschlammentwässerung und Abfall/Boden-Abgrenzung zu klären
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne einer bundesgerichtlichen Klärung hat.
Die rechtliche Einordnung der Entwässerung von Klärschlamm kann als Frage der Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG von Bedeutung sein und ist rechtlich zu prüfen.
Die Abgrenzung zwischen Abfall und Boden am Ursprungsort setzt die Prüfung der für die Annahme einer festen Verbindung maßgeblichen Kriterien im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus.
Bei der Beurteilung von Entsorgungsfragen können sowohl öffentlich-rechtliche (z.B. WHG) als auch zivilrechtliche (z.B. BGB) Maßstäbe berührt sein, sodass eine bundesgerichtliche Entscheidung geboten sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. September 2017, Az: 20 A 601/14, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 24. Januar 2014, Az: 17 K 2868/11, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich zum Zusammenhang von Klärschlammentwässerung und Abwasserbeseitigung im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG sowie zu den Kriterien zu verhalten, die bei der Abgrenzung von Abfall und Boden (am Ursprungsort) für die Annahme einer festen Verbindung im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlich sind.