Themis
Anmelden
BVerwG·7 B 15/16, 7 B 15/16 (7 C 27/17)·31.07.2017

Revisionszulassung; Divergenz; Verträglichkeitsprüfung

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte, das OVG NRW habe bei der Summationsbetrachtung routinemäßig die zeitliche Reihenfolge prüffähiger Anträge herangezogen. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zu. Es stellte klar, dass andere Projekte nur einzubeziehen sind, wenn deren Auswirkungen und das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar sind, regelmäßig erst mit Erlass der jeweiligen Zulassungsentscheidung. Der Streitwert wurde nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde des Klägers als begründet; Revision wegen Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn eine für die Rechtsprechung bedeutsame Divergenz in der Auslegung vorliegt.

2

Eine Verträglichkeitsprüfung ist auf andere Projekte nur dann zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der möglichen Summationswirkung verlässlich absehbar sind.

3

Verlässlich vorhersehbare Auswirkungen anderer Projekte sind regelmäßig erst mit Erlass der jeweiligen Zulassungsentscheidung gegeben.

4

Eine routinemäßige Rangfolge der Belastungsbeiträge nach der zeitlichen Reihenfolge der Einreichung prüffähiger Genehmigungsanträge ist nicht sachgerecht.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. Juni 2016, Az: 8 D 99/13.AK, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedenfalls wegen der gerügten Divergenz zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verträglichkeitsprüfung auf andere Projekte zu erstrecken, wenn deren Auswirkungen und damit das Ausmaß der Summationswirkung verlässlich absehbar ist, was grundsätzlich erst dann der Fall ist, wenn die betreffende Zulassungsentscheidung erteilt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 21, vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 40, vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 - NVwZ 2016, 1631 Rn. 56 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - juris Rn. 219; Beschlüsse vom 9. Dezember 2011 - 9 B 44.11 - Buchholz 406.400 § 34 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 3 und vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - UPR 2014, 141 Rn. 11). Davon ist das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil abgewichen, indem es im Rahmen der Summationsbetrachtung regelhaft auf eine Rangfolge der Belastungsbeiträge entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Einreichung eines prüffähigen Genehmigungsantrags abstellt.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.