Revisionszulassung; Erforderlichkeit eines erneuten Meldeverfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Streitfrage ist, ob eine nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein Vogelschutzgebiet ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie mit Ergänzung des Standarddatenbogens erforderlich macht. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten; der vorläufige Streitwert wurde auf 112.500 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung rechtlich bedeutsamer Fragen beitragen kann.
Die nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein Schutzgebiet kann, sofern sie rechtlich erhebliche Auswirkungen auf den Schutzgebietsumfang hat, ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie und die Ergänzung des Standarddatenbogens erforderlich machen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Entscheidung der Vorinstanz über die Nichtzulassung der Revision aufheben, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nachträglich als erfüllt angesehen werden.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren kann auf Grundlage von § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG vorgenommen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 23. Mai 2019, Az: 7 KS 78/17, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 112 500 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage, ob die nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein bestimmtes Vogelschutzgebiet ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie mit einer Ergänzung des Standarddatenbogens erforderlich macht, beitragen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.