Revisionszulassung; FFH-Vorprüfung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das BVerwG hielt die Beschwerde für begründet und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist, ob eine unterlassene oder fehlerhafte FFH‑Vorprüfung einen Verfahrensfehler nach §4 UmwRG begründen kann. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den angeführten GKG‑Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob eine unterlassene oder fehlerhafte FFH‑Vorprüfung einen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG darstellt.
Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren sind § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich; für das Revisionsverfahren sind § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG anzuwenden.
Die Zulassung der Revision kann gerechtfertigt sein, wenn die zu klärende Frage von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung für die Fortentwicklung der Rechtsprechung ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 6. Juli 2016, Az: 2 L 84/14, Urteil
vorgehend VG Halle (Saale), 30. Juni 2014, Az: 2 A 49/14 HAL
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Vorprüfung einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - begründen kann.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.