Revisionszulassung; Lärmbetrachtung durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Nichtzulassung der Revision des OVG aufgehoben und die Revision zugelassen. Streitgegenstand ist die noch ungeklärte Frage, ob mehrere gemeinsam geplante, auf demselben Betriebsgelände liegende und durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen desselben Betreibers nach der TA Lärm als gemeinsam zu beurteilende Anlage zu behandeln sind. Das Gericht sieht grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wies den Streitwert vorläufig auf 30.000 € fest; die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision zur Klärung der TA-Lärm-Frage zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision kann erfolgen, wenn der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage vorliegt.
Bei der Lärmbetrachtung nach der TA Lärm ist zu prüfen, ob mehrere gemeinsam geplante, auf demselben Betriebsgelände liegende und durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen desselben Betreibers als eine gemeinsame 'zu beurteilende Anlage' zu behandeln sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47 Abs. 1, 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG).
Die Aufnahme eines Revisionsverfahrens dient der Klärung grundsätzlicher Fragen des Verwaltungsrechts, wenn unterschiedliche oder unklar geregelte Auslegungen einschlägiger Verwaltungsvorschriften (z. B. TA Lärm) vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. März 2025, Az: 7 D 213/23.AK, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. März 2025 wird aufgehoben und die Revision zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob mehrere gemeinsam geplante, auf demselben Betriebsgelände liegende und durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen desselben Betreibers im Rahmen der Lärmbetrachtung nach der TA Lärm als gemeinsam "zu beurteilende Anlage" zu behandeln sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.