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BVerwG·7 B 13/17, 7 B 13/17 (7 C 7/18)·23.01.2018

Revisionszulassung; Berücksichtigung von Belangen des Artenschutzes bei standortbezogener Vorprüfung (UVP)

Öffentliches RechtUmweltrechtNaturschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte und die Beigeladenen legten Beschwerden ein; das BVerwG erklärte diese für begründet und ließ die Revision zu. Zur Begründung machte das Gericht die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, ob und inwieweit Belange des Artenschutzes in der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG zu berücksichtigen sind. Das Revisionsverfahren soll diese Rechtsfrage – auch vor dem Hintergrund der Gesetzesnovelle vom 20.7.2017 – klären. Der Streitwert wurde gemäß GKG bestimmt.

Ausgang: Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen als begründet erkannt; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder für die Fortbildung des Rechts von Bedeutung ist.

2

Bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG können Belange des Artenschutzes rechtlich zu berücksichtigen sein; Umfang und Erforderlichkeit ihrer Berücksichtigung sind im Einzelfall zu klären.

3

Änderungen der gesetzlichen Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung können die rechtliche Bewertung offener Zulassungsfragen beeinflussen und sind bei der Entscheidung über die Revisionszulassung zu berücksichtigen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (§§47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ UVPMG§ UVPG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung§ Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Mai 2017, Az: 8 A 974/15, Urteil

vorgehend VG Minden, 11. März 2015, Az: 11 K 3062/13, Urteil

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der sich auch nach der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geänderten Rechtslage stellenden Frage beitragen, ob und gegebenenfalls inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.