Revisionszulassung; Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG für Einwendungen ohne Umweltbezug
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitpunkt ist, ob die Klagebegründungsfrist des §6 Satz 1 UmwRG auch für nicht-umweltbezogene Einwendungen gilt. Das Revisionsverfahren soll den Anwendungsbereich dieser Frist klären. Der Streitwert wird vorläufig auf 15.000 € festgesetzt.
Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des OVG aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, vorläufiger Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO rechtliche Fragen aufwirft, die einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen.
Der Anwendungsbereich der Klagebegründungsfrist des §6 Satz 1 UmwRG kann auch Fragen zu Einwendungen ohne unmittelbaren Umweltbezug betreffen und damit revisionsrechtliche Bedeutung haben.
Eine Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist aufzuheben, wenn das Revisionsgericht die Sache für grundsätzliche rechtliche Klärung für geeignet hält.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren kann nach §§47 Abs.1, 52 Abs.1, 63 Abs.1 GKG erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 30. Oktober 2024, Az: 5 KS 5/23, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist auf die Beschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG insbesondere im Hinblick auf nicht umweltbezogene Einwendungen näher zu bestimmen.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.