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BVerwG·7 B 12.25, 7 B 12.25 (7 C 7.25)·20.10.2025

Revisionszulassung; Lärmbetrachtung nach der TA Lärm bei verbundenen Windenergieanlagen

Öffentliches RechtUmweltrecht (Immissionsschutz)PlanungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitpunkt ist, ob gemeinsam geplante, auf demselben Betriebsgelände stehende und durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen desselben Betreibers nach der TA Lärm als gemeinsam zu beurteilende Anlage zu behandeln sind. Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Klärung dieser höchstrichterlich offenen Rechtsfrage.

Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung des OVG und Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der TA Lärm-Frage bei verbundenen Windenergieanlagen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision durch das BVerwG setzt voraus, dass der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.

2

Das BVerwG kann die Revision zulassen, wenn die Entscheidung voraussichtlich Gelegenheit bietet, eine höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären.

3

Ob mehrere gemeinsam geplante, auf demselben Betriebsgelände liegende und durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen eines Betreibers im Rahmen der TA Lärm als gemeinsam zu beurteilende Anlage zu behandeln sind, kann eine solche ungeklärte Rechtsfrage darstellen.

4

Für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren sind §§ 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 i. V. m. § 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. März 2025, Az: 7 D 211/23.AK, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. März 2025 wird aufgehoben und die Revision zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären, ob mehrere gemeinsam geplante, auf demselben Betriebsgelände liegende und durch gemeinsame Betriebsanlagen verbundene Windenergieanlagen desselben Betreibers im Rahmen der Lärmbetrachtung nach der TA Lärm als gemeinsam "zu beurteilende Anlage" zu behandeln sind.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.