Revisionszulassung; Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassung der Revision durch das OVG auf und lässt die Revision des Klägers zu. Streitgegenstand ist, ob der Erfolg einer Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz voraussetzt, dass zuvor bei der Behörde ein Antrag mit glaubhaft machenden Tatsachen vorgelegt wurde. Die Zulassung stützt sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; der vorläufige Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision des Klägers zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen und offenen Rechtsfrage beitragen kann.
Der Erfolg einer Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz kann voraussetzen, dass die Vereinigung zuvor bei der zuständigen Behörde die Durchsetzung von Sanierungspflichten beantragt und zur Begründung Tatsachen vorträgt, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen (vgl. § 10 USchadG).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren erfolgt unter Zugrundelegung der Vorschriften des GKG, namentlich § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung ist geboten, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen und damit die Rechtssache einer revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. März 2021, Az: 21 A 49/17, Urteil
vorgehend VG Köln, 29. November 2016, Az: 2 K 6873/15, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2021 aufgehoben.
Die Revision des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob der Erfolg der Klage einer Umweltvereinigung auf Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz voraussetzt, dass die Vereinigung zuvor bei der zuständigen Behörde die Durchsetzung von Sanierungspflichten beantragt und zur Begründung des Antrags Tatsachen vorbringt, die den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen (vgl. § 10 USchadG).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.