Revisionszulassung; Begriff der beruflichen Tätigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die zulässigen Beschwerden für begründet und lässt die Revisionen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Entscheidend ist die Klärung des Begriffs „berufliche Tätigkeit“ im Sinne von § 2 Nr. 4 Umweltschadensgesetz. Die Zulassung dient der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG.
Ausgang: Zulässige Beschwerden als begründet erkannt; Revisionen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung des Begriffs ‚berufliche Tätigkeit‘ im Umweltschadensgesetz zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage erforderlich ist.
Zur Gewährleistung einheitlicher Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision geboten sein, wenn über die Auslegung eines zentralen Legalbegriffs eines Bundesgesetzes (hier: ‚berufliche Tätigkeit‘ im Umweltschadensgesetz) Klarheit zu schaffen ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für ein Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GKG.
Eine als zulässig und begründet erkannte Beschwerde kann die Zulassung der Revision zur Folge haben, wenn sie auf die Behandlung einer für die Rechtsentwicklung bedeutsamen Frage abstellt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 4. Februar 2016, Az: 1 LB 2/13, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 20. September 2012, Az: 6 A 186/11, Urteil
Gründe
Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Die Revisionen sind gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung des Begriffs der beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Nr. 4 des Umweltschadensgesetzes beitragen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.