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BVerwG·7 B 11/17, 7 B 11/17 (7 C 5/18)·23.01.2018

Revisionszulassung; Berücksichtigung von Belangen des Artenschutzes bei standortbezogener Vorprüfung (UVP)

Öffentliches RechtUmweltrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen wurden stattgegeben; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkt ist, ob und inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG zu berücksichtigen sind. Das Gericht sieht Klärungsbedarf auch angesichts jüngster Gesetzesänderungen. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach Vorschriften des GKG.

Ausgang: Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Frage beitragen kann.

2

Das Revisionsverfahren kann zur Klärung beitragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG zu berücksichtigen sind.

3

Die Zulassung der Revision kann auch dann geboten sein, wenn die einschlägigen Rechtsfragen trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen weiterhin von grundsätzlicher Bedeutung sind.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die maßgeblichen Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG) heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ UVPMG§ UVPG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz§ Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Mai 2017, Az: 8 A 870/15, Urteil

vorgehend VG Minden, 11. März 2015, Az: 11 K 3060/13

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der sich auch nach der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geänderten Rechtslage stellenden Frage beitragen, ob und gegebenenfalls inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.