Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzulässiger Restitutionsklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem Beschluss des VGH, der ihre Restitutionsklage als unzulässig verworfen hatte. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Restitutionsgrundes (§ 153 VwGO i.V.m. § 580 Nr.7 Buchst. b ZPO) entscheidungserheblich dargelegt sind. Das BVerwG verneint grundsätzliche Bedeutung und verwirft die Beschwerde. Die Kostentragung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach VwGO/GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, die über den Einzelfall hinausweist.
Eine Restitutionsklage nach § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist unzulässig, wenn die Partei nicht schlüssig darlegt, dass eine vorgelegte Urkunde entscheidungserhebliche Tatsachen begründet.
Zur Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht die bloße Wiederholung des Vorbringens aus der Vorinstanz; es müssen darlegungs- und begründungsbezogene Anknüpfungspunkte aufgezeigt werden, die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage belegen.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 47, 52 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. Oktober 2009, Az: 1 S 1821/09, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bleibt ohne Erfolg. Aus ihr ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss eine Restitutionsklage der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Restitutionsgrundes des § 153 VwGO in Verbindung mit § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht schlüssig dargelegt hat. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerde nicht aufgezeigt, dass sich zur Auslegung und Anwendung dieser prozessualen Vorschrift eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt, die über den Einzelfall hinausweist und in einer für andere Fälle bedeutsamen, verallgemeinerungsfähigen Weise beantwortet werden könnte. Sie wiederholt nur ihren Vortrag aus der Vorinstanz, ohne auf die (im Übrigen zutreffenden) Gründe des angefochtenen Beschlusses einzugehen, warum es der nunmehr vorgelegten Urkunde an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.