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BVerwG·7 B 10/17, 7 B 10/17 (7 C 4/18)·23.01.2018

Revisionszulassung; Berücksichtigung von Belangen des Artenschutzes bei standortbezogener Vorprüfung (UVP)

Öffentliches RechtUmweltrechtArtenschutzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob und inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVP-Gesetz zu berücksichtigen sind. Das Gericht sieht Klärungsbedarf auch unter Berücksichtigung der durch das Gesetz zur Modernisierung der UVP geänderten Rechtslage. Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen werden als begründet angesehen.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Beschwerden als begründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Klärung bedeutsamer Rechtsfragen geeignet ist.

2

Bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVP-Gesetz kann die Frage, ob Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind, grundsätzliche rechtliche Bedeutung erlangen und einer obergerichtlichen Klärung bedürfen.

3

Das Inkrafttreten materiell-rechtlicher Änderungen enthebt die Gerichte nicht von der Verpflichtung, bestehende und neue Auslegungsfragen zur Anwendung der UVP-Vorschriften zu prüfen.

4

Die Bemessung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 47 Abs. 1, § 52 und § 63 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ UVPMG§ UVPG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Mai 2017, Az: 8 A 972/15, Urteil

vorgehend VG Minden, 11. März 2015, Az: 11 K 3059/13

Gründe

1

Die zulässigen Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der sich auch nach der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geänderten Rechtslage stellenden Frage beitragen, ob und gegebenenfalls inwieweit Belange des Artenschutzes bei der standortbezogenen Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz zu berücksichtigen sind.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.