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BVerwG·7 AV 1/16·04.10.2016

Ablehnung eines Antrages zur Zuständigkeitsfeststellung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZuständigkeitsfeststellungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller forderte vom Bundesverwaltungsgericht die Feststellung, dass das Sozialgericht Frankfurt am Main für eine beim Verwaltungsgericht Berlin anhängige Klage zuständig sei. Das BVerwG wies den Antrag zurück und stellte fest, es sei nicht zur rechtswegsübergreifenden Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 VwGO berufen. Die Voraussetzungen für die Auflösung eines positiven Kompetenzkonflikts lägen nicht vor, da die anhängigen Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Die Frage des zulässigen Rechtswegs ist durch das angerufene Verwaltungsgericht im Wege einer Vorabentscheidung zu klären.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit des Sozialgerichts abgewiesen; BVerwG nicht zur rechtswegsübergreifenden Bestimmung nach § 53 VwGO berufen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverwaltungsgericht ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 VwGO nicht zur rechtswegsübergreifenden Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.

2

Die Regelung des § 53 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zur Auflösung positiver Kompetenzkonflikte kommt nur in Betracht, wenn die bei verschiedenen Gerichtsbarkeiten anhängigen Verfahren denselben Streitgegenstand betreffen.

3

Fragen des zulässigen Rechtswegs sind grundsätzlich durch das angerufene Gericht im Wege einer Vorabentscheidung zu klären; das Bundesverwaltungsgericht tritt einer solchen Vorabentscheidung nicht vorweg.

4

Ein Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit vor dem Bundesverwaltungsgericht ist unbegründet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine einschlägige Zuständigkeitsentscheidung fehlen und die Vorinstanz eine Vorabentscheidung angekündigt hat.

Relevante Normen
§ 53 Abs 1 VwGO§ 53 Abs. 1 Nr. 4 VwGO

Gründe

I

1

Der Antragsteller klagt vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund. Im Rahmen dieses Verfahrens verlangte er unter anderem nähere Angaben über die Mitglieder des Widerspruchsausschusses der Beklagten, der in der Angelegenheit entschieden hatte. Dieses Begehren lehnte die Beklagte unter Anwendung der Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Antragsteller gemäß der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Diese Klage erweiterte er um Anträge auf Auskunft über weitere Behördenmitarbeiter. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht sei unzuständig; es sei eine ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Seinem Antrag auf "Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts" zur Klärung der Zuständigkeit ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen; es hat vielmehr eine Vorabentscheidung über die Rechtswegzuständigkeit angekündigt.

II

2

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er festgestellt wissen will, dass das Sozialgericht Frankfurt am Main auch für den bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit zuständig ist, hat keinen Erfolg.

3

Das Bundesverwaltungsgericht ist hier nicht in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 VwGO zur rechtswegsübergreifenden Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die dortige Regelung über die Auflösung eines positiven Kompetenzkonflikts ist schon deswegen nicht einschlägig, weil die beim Sozialgericht und beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren unterschiedliche Streitgegenstände betreffen.

4

Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage des zulässigen Rechtswegs ist, wie vom Verwaltungsgericht mit Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Juni 2016 zutreffend ausgeführt, im Wege einer Vorabentscheidung durch das Verwaltungsgericht zu klären. Dem hat das Bundesverwaltungsgericht nicht vorzugreifen.