Entscheidungsergänzung zum Urteil 7 A 2/23 vom 26. Oktober 2023
KI-Zusammenfassung
Die Entscheidung ergänzt ein Urteil, weil über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht entschieden worden war. Auf Antrag nach § 120 VwGO wurde die Ergänzung vorgenommen; ein vor Zustellung gestellter Antrag ist unschädlich. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da nur Kosten zu regeln waren. Die Kostenverteilung richtet sich nach §§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Urteils hinsichtlich außergerichtlicher Kosten stattgegeben; Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt in einem Urteil ganz oder teilweise die Entscheidung über die Kostenfolge, ist das Urteil auf Antrag nach § 120 Abs. 1 VwGO durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen; die Antragsfrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Urteils.
Eine Antragstellung vor Zustellung des Urteils ist unschädlich und hindert die Ergänzung des Urteils nicht.
Das Gericht kann gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn nur über Kosten zu entscheiden ist und die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; die Beteiligten sind vorher anzuhören.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten richtet sich im Verwaltungsverfahren nach § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.
Tenor
Das Urteil vom 26. Oktober 2023 wird wie folgt ergänzt:
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Gründe
Mit Urteil vom 26. Oktober 2023 ist nicht über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entschieden worden. Fehlt eine Entscheidung über die Kostenfolge ganz oder zum Teil, so ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 120 Abs. 1 VwGO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils zu stellen. Die Beigeladene hat einen entsprechenden Antrag am 7. November 2023 gestellt. Die Antragstellung vor Zustellung des Urteils ist unschädlich. Das Gericht konnte gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil nur über die Kosten zu entscheiden war und die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert hat. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt aus § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.