Vorläufige Regelung der Behörde; verjährender Schadensersatzanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Hamburgischen OVG zur vorläufigen Regelung durch die Dienststelle. Streitpunkt ist, ob die Geltendmachung verjährungsgefährdeter Schadensersatzansprüche stets keine aufschiebende Wirkung hat und deshalb eine sofortige vorläufige Regelung rechtfertigt. Das BVerwG verneint grundsätzlichen Klärungsbedarf, bestätigt die bisherige Senatsrechtsprechung und betont, dass auf objektive Dringlichkeitsgründe abzustellen ist; frühere Behördensäumnisse schließen die Befugnis zur vorläufigen Regelung nicht aus, die Regelung ist grundsätzlich nur vorläufig und durch Aussetzung zugunsten des Mitbestimmungsverfahrens zu begrenzen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen; kein grundsätzlicher Klärungsbedarf in Bezug auf § 82 Satz 1 HmbPersVG festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 82 Satz 1 HmbPersVG darf die Dienststelle vorläufige Regelungen nur treffen, wenn die Natur der Sache keinen Aufschub duldet; für die Beurteilung ist ausschließlich auf objektive Dringlichkeitsgründe abzustellen.
Die Dringlichkeit im Sinne des § 82 Satz 1 HmbPersVG ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie auf vorherigem behördlichen Zögern beruht; frühere Versäumnisse der Dienststelle vermindern nicht das Gewicht des Allgemeininteresses an effektiver Aufgabenerledigung.
Bei der Geltendmachung verjährungsgefährdeter Schadensersatzansprüche kann die Dienststelle zwar vorläufige Maßnahmen ergreifen, diese sind jedoch grundsätzlich nur vorläufig zulässig; die Dienststelle hat die Durchsetzung eines Anspruchs soweit erforderlich auszusetzen und an den Ausgang eines eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens zu binden.
Fragen über den grundsätzlichen Klärungsbedarf nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind zu verneinen, wenn die bestehende Senatsrechtsprechung die Rechtslage bereits in ausreichender Weise geklärt hat.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 9. Dezember 2013, Az: 8 Bf 107/12.PVL, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz - vom 9. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die allein erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch. Der geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die Vorschrift des § 82 Satz 1 HmbPersVG liegt nicht vor.
Gemäß § 82 Satz 1 HmbPersVG kann die Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Antragsteller hält der Sache nach für klärungsbedürftig, ob die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 3 Abs. 7 TV-L i.V.m. § 48 Satz 1 BeamtStG gegenüber einem Beschäftigten, die während eines noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens zur Abwendung eines Anspruchsverfalls nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L erfolgt, auch dann eine der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldende Maßnahme im Sinne von § 82 Satz 1 HmbPersVG darstellt, wenn die Dienststelle bei nicht zögerlicher Bearbeitung der Schadensangelegenheit das Mitbestimmungsverfahren zu einem Zeitpunkt hätte einleiten können, der dem Personalrat eine Entscheidung „im Laufe der verbleibenden Frist" ermöglicht hätte (vgl. Beschwerdebegründung S. 4).
Die damit aufgezeigte Frage erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Durch die Senatsrechtsprechung ist bereits geklärt, dass bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme im Sinne von § 82 Satz 1 HmbPersVG ohne Aufschub geboten ist, aus Rücksicht auf die mit ihr verfolgten öffentlichen Belange allein auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen ist, nicht hingegen darauf, ob die Dringlichkeit die Folge vorausgegangener behördlicher Versäumnisse ist (Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - BVerwG 6 PB 20.91 - Buchholz 251.4 § 82 HmbPersVG Nr. 1 S. 1, vom 20. Juli 1984 – BVerwG 6 P 16.83 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 30 S. 25 <nicht abgedruckt in BVerwGE 70, 1> sowie vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 6 P 53.78 - Buchholz 238.3A § 69 BPersVG Nr. 3 S. 3). Diese Maßgabe ist in der Senatsrechtsprechung auch auf den speziellen Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, deren Verjährung droht, angewandt worden (Beschluss vom 25. Oktober 1979 a.a.O.). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Auslegung abzurücken. Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass das von § 82 Satz 1 HmbPersVG geschützte Allgemeininteresse an der effektiven behördlichen Aufgabenerledigung nicht an Gewicht verliert, weil die Dienststelle früher hätte handeln müssen. Dem kollektiven Schutzinteresse des betroffenen Beschäftigten, dem § 82 Satz 1 HmbPersVG gleichfalls Rechnung tragen soll, wird dadurch hinreichend Genüge getan, dass nach dieser Vorschrift die Dienststelle grundsätzlich nur befugt ist, vorläufige Regelungen zu treffen. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt hieraus für den vorliegenden Fall, dass die Dienststelle die Durchsetzung des Anspruchs zunächst aussetzen und vom Ausgang des eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens abhängig machen muss (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 1979 a.a.O. S. 5).