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BVerwG·6 PB 7/13, 6 PB 7/13 (6 P 7/13)·21.05.2013

Nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung; Weiterbeschäftigungsschutz

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtBeamten-/DienstrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Den Beteiligten zu 1–3 wird die Rechtsbeschwerde nach §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 Satz2 ArbGG zugelassen. Das BVerwG will die Rechtseinheit klären, ob und unter welchen Voraussetzungen nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung im Verhinderungsfall den Weiterbeschäftigungsschutz des §9 BPersVG genießen. Das Verfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt; mit Zustellung beginnt die zweimonatige Begründungsfrist.

Ausgang: Zulassung der Rechtsbeschwerde und Fortsetzung des Verfahrens als Rechtsbeschwerdeverfahren; Beginn der zweimonatigen Begründungsfrist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach §83 Abs.2 BPersVG kann in Verbindung mit §72 Abs.2 Nr.1 und §92 Abs.1 Satz2 ArbGG zugelassen werden, wenn das Verfahren der Herstellung der Rechtseinheit in einer grundsätzlichen Rechtsfrage dient.

2

Das Bundesverwaltungsgericht kann ein Beschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortsetzen, um grundsätzliche Fragen des Personalvertretungsrechts zu klären.

3

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses; die Begründungsfrist beträgt zwei Monate nach §72a Abs.6 i.V.m. §74 Abs.1, §92 Abs.2 Satz1 und §92a Satz2 ArbGG.

4

Ob nachgerückte Ersatzmitglieder im Verhinderungsfall den Weiterbeschäftigungsschutz nach §9 BPersVG genießen, ist einer einzelfallbezogenen Prüfung zu unterziehen und kann der Herstellung der Rechtseinheit durch das oberste Verwaltungsgericht bedürfen.

Relevante Normen
§ 9 BPersVG§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 72a Abs. 6 ArbGG§ 74 Abs. 1 ArbGG§ 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 92a Satz 2 ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 30. Januar 2013, Az: 17 LP 11/11, Beschluss

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Rechtseinheit hinsichtlich der Frage herzustellen, unter welchen Umständen im Verhinderungsfall nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 und vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 einerseits sowie BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 andererseits).

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 7.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).