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BVerwG·6 PB 6/13, 6 PB 6/13 (6 P 6/13)·21.05.2013

Nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung; Weiterbeschäftigungsschutz

Öffentliches RechtBeamtenrechtPersonalvertretungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten 1–3 wird gemäß §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 S.2 ArbGG zur Zulassung angenommen. Der Senat nimmt die Sache an, um die Rechtseinheit zur Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung Weiterbeschäftigungsschutz nach §9 BPersVG genießen. Das Verfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt; mit Zustellung beginnt die zweimonatige Begründungsfrist.

Ausgang: Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Herstellung der Rechtseinheit; Verfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt, Begründungsfrist von zwei Monaten beginnt mit Zustellung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Personalvertretungsangelegenheiten kann nach §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 S.2 ArbGG erfolgen, wenn die Herbeiführung der Rechtseinheit geboten ist.

2

Der Bundesverwaltungsgericht kann Verfahren zur Herstellung der Rechtseinheit annehmen, wenn grundsätzliche Fragen der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften (hier: Weiterbeschäftigungsschutz nach §9 BPersVG) klärungsbedürftig sind.

3

Mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (zwei Monate) gemäß §72a Abs.6 i.V.m. §74 Abs.1, §92 Abs.2 S.1, §92a S.2 ArbGG.

4

Die Zulassungsvoraussetzungen sind unter Berücksichtigung divergierender Entscheidungen anderer Gerichte zu prüfen, sodass der Senat die Rechtsvereinheitlichung bei unterschiedlichen Rechtsprechungspositionen herbeiführen kann.

Relevante Normen
§ 9 BPersVG§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 72a Abs. 6 ArbGG§ 74 Abs. 1 ArbGG§ 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 92a Satz 2 ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 30. Januar 2013, Az: 17 LP 10/11, Beschluss

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Rechtseinheit hinsichtlich der Frage herzustellen, unter welchen Umständen im Verhinderungsfall nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 und vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 einerseits sowie BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 andererseits).

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 6.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).