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BVerwG·6 PB 25/13·18.09.2013

Freistellungsstaffel; Jobcenter; Dienststellenbegriff

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtSozialrecht (SGB II)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; streitentscheidend ist, ob Beschäftigte, denen Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen ist, bei der Freistellungsstaffel nach § 46 Abs. 4 BPersVG mitzuzählen sind. Das Gericht verwirft die Grundsatzrüge wegen unzureichender Darlegung und hält die Jobcenter aufgrund von § 44h SGB II für Dienststellen. Auch die Gehörsrüge ist offensichtlich unbegründet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung und unbegründeter Gehörsrüge verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 ArbGG ist nur zulässig, wenn die Beschwerde den angefochtenen Beschluss und die einschlägigen gesetzlichen Regelungen substantiiert und konkret darlegt, warum die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Pauschale Verweise auf Entscheidungen anderer Verfahren oder bloße Behauptungen genügen nicht, um die Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu erfüllen.

3

Die Zuweisung von Personalvertretungsbefugnissen an gemeinsame Einrichtungen (Jobcenter) und die ausdrücklichen Regelungen in § 44h SGB II begründen deren Dienststelleneigenschaft für personalvertretungsrechtliche Zwecke; eine gesonderte materielle Herleitung ist nicht erforderlich.

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Offensichtlich fernliegende verfassungsrechtliche Einwendungen rechtfertigen weder eine weitergehende Erörterung durch das Gericht noch machen sie eine Gehörsverletzung geltend; solche Bedenken sind unbegründet, wenn sie keine konkreten Rechtsverstöße darlegen.

Relevante Normen
§ 46 Abs 4 S 1 BPersVG§ 44h Abs 1 S 1 SGB 2§ 44b Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB 2§ 44c Abs 2 SGB 2§ 44c Abs 3 SGB 2§ 44d Abs 5 SGB 2

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Juni 2013, Az: 20 A 2811/12.PVB, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

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1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist unzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

3

Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob diejenigen Beschäftigten der Bundesagentur, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen wurde, im Rahmen der Freistellungsstaffel nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bei den Agenturen für Arbeit mitzählen. Zur Darlegung, dass diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, hätte mindestens gehört, dass der Antragsteller sich mit dem angefochtenen Beschluss anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen substantiiert auseinander gesetzt hätte. Daran fehlt es jedoch. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in Ausführungen dazu, dass die Jobcenter den materiellen Dienststellenbegriff in § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG nicht erfüllen. Diese Annahme geht offensichtlich fehl. § 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II legt fest, dass in den gemeinsamen Einrichtungen (= Jobcenter; § 6d SGB II) eine Personalvertretung gebildet wird. Schon darin kommt eindeutig zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dem Jobcenter Dienststelleneigenschaft beimisst, eine materielle Herleitung mithin entbehrlich ist. Dies bekräftigen die weiteren gesetzlichen Bestimmungen, wonach für den Personalrat beim Jobcenter die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend gelten, wonach die Beschäftigten für die Zeit ihrer Tätigkeit beim Jobcenter das Wahlrecht zum dortigen Personalrat besitzen und wonach der Personalrat des Jobcenters alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes hat, soweit Trägerversammlung und Geschäftsführer über personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungsbefugnisse verfügen (§ 44h Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB II). Der Antragsteller berücksichtigt ferner nicht, dass sich das Weisungsrecht der Träger gerade nicht auf die personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten des Jobcenters erstreckt (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 44c Abs. 2 und 3 SGB II) und dass der Geschäftsführer Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist (§ 44d Abs. 5 SGB II). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind demnach schon im Ansatz ungeeignet, die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

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Die Darlegungsanforderungen vermag der Antragsteller ferner nicht durch die pauschale Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zu erfüllen, auf welche er bereits in den Vorinstanzen hingewiesen hatte. Er setzt sich nicht damit auseinander, ob es auf die in § 16 Abs. 1 BPersVG vorgenommene Unterscheidung nach "wahlberechtigten Beschäftigten" und "Beschäftigten" im Lichte des angefochtenen Beschlusses und der dort zitierten jüngsten Senatsrechtsprechung zur Dienststellenzugehörigkeit der Beschäftigten des Jobcenters überhaupt ankommen kann. Mit dem Verweis auf Ausführungen der Beteiligten anderer Beschwerdeverfahren kann den Darlegungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht Rechnung getragen werden.

5

2. Die Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls offensichtlich unbegründet.

6

Das Oberverwaltungsgericht brauchte auf die im Beschwerdeverfahren geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die gesetzlichen Regelungen zur Zuweisung nach § 44g SGB II nicht einzugehen, weil diese Bedenken fernliegen. Der Antragsteller stützt seine verfassungsrechtlichen Bedenken allein darauf, dass die Bundesagentur durch das Instrumentarium der Zuweisung auf die Zusammensetzung der Personalvertretungen ihres Geschäftsbereichs Einfluss nehmen könne. Dieser Einwand geht offensichtlich fehl. Wenn Verfassungsrecht verbietet, Personalratsmitglieder im Bereich der Bundesagentur gegen ihren Willen den Jobcentern zuzuweisen, so muss die Bundesagentur davon absehen; die Personalräte im Mitbestimmungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a, § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG und die Gerichte im Rahmen des Individualrechtsschutzes würden dies sicherstellen. Die Rechtswirksamkeit der Regelung in § 44g SGB II bleibt davon unberührt.