Themis
Anmelden
BVerwG·6 PB 16/13·25.07.2013

Teilweise Freistellung von Personalratsmitgliedern in "Kleindienststellen"

Öffentliches RechtBeamten-/PersonalvertretungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt teilweise Freistellung von Personalratsmitgliedern in einer Kleindienststelle wegen turnusmäßiger Sitzungen, Gespräche mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden. Das Gericht verneint die Anspruchsgrundlage und weist die Beschwerde zurück. In Kleindienststellen rechtfertigt der schwankende und nicht präzise kalkulierbare Zeitaufwand eine Dienstbefreiung statt einer starren teilweisen Freistellung. Vorgängige Senatsrechtsprechung wird angewandt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen teilweisen Freistellungsanspruch in Kleindienststelle abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

In Kleindienststellen rechtfertigt der arbeitsaufwand aus turnusmäßigen Personalratstätigkeiten nicht ohne Weiteres eine teilweise Freistellung; stattdessen ist bei schwankendem und nicht präzise kalkulierbarem Aufwand die Dienstbefreiung das geeignetere Instrument.

2

Eine teilweise Freistellung kommt nur in Betracht, wenn regelmäßig anfallende personalvertretungsrechtliche Aufgaben eine messbare, bemessbare Zeit für ihre Erledigung erfordern; gelegentlicher Arbeitsanfall ist nicht ausreichend.

3

Die turnusmäßige Durchführung von Sitzungen, Gesprächen mit der Dienststellenleitung oder Sprechstunden begründet allein keinen Anspruch auf ein starres Freistellungsquantum in Kleindienststellen, weil Dauer und Umfang erheblich variieren können.

4

Für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 72 ArbGG sind Divergenz- oder Grundsatzrügen nur dann gegeben, wenn die Frage nicht bereits durch klare Senatsrechtsprechung entschieden ist; liegt eine solche Entscheidung vor, bedarf es keiner erneuten Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Relevante Normen
§ 44 PersVG ST 2004§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG§ 42 PersVG NRW§ 44 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. März 2013, Az: 5 L 5/12, Beschluss

vorgehend VG Halle (Saale), 26. April 2012, Az: 11 A 29/10

Leitsatz

Auch bei turnusmäßiger Veranstaltung von Personalratssitzungen, Gesprächen mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden gebietet der in ihnen für die betroffenen Mitglieder des Personalrats anfallende Arbeitsaufwand jedenfalls bei "Kleindienststellen" keine teilweise Freistellung.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

2

1. Die Divergenzrügen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG greifen nicht durch.

3

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 16. Mai 1980 - BVerwG 6 P 82.78 - zur inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 42 PersVG NRW in Bezug auf sog. "Kleindienststellen", die nach ihrer Beschäftigtenzahl unterhalb der sog. Staffelschwellen (vgl. hier § 44 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA) liegen, ausgesprochen, dass bei ihnen zu prüfen ist, in welchem Umfang regelmäßig personalvertretungsrechtliche Aufgaben anfallen, die eine teilweise Freistellung erfordern. Nur gelegentlicher Arbeitsanfall kann eine Freistellung nicht rechtfertigen. Ihm ist durch eine Dienstbefreiung Rechnung zu tragen (Buchholz 238.37 § 42 PersVG NW Nr. 3). Die Dienstbefreiung kommt vor allem für Sitzungen und für die Erledigung unregelmäßig anfallender, dem Umfang und der erforderlichen Erledigungszeit nach nicht im Voraus bestimmbarer Aufgaben in Betracht. Fallen hingegen regelmäßig Aufgaben an, die eine bemessbare Zeit für ihre Erledigung erfordern, so ist nicht eine Dienstbefreiung, sondern eine dem Zeitaufwand angepasste Freistellung zu gewähren (a.a.O. S. 2).

4

Mit seiner Annahme im angefochtenen Beschluss, der zeitliche Aufwand für Sitzungen des Personalrats, regelmäßige Gespräche des Personalrats mit der Dienststellenleitung sowie die Veranstaltung von Sprechstunden rechtfertige keine teilweise Freistellung, weil deren Häufigkeit und Dauer nicht im Voraus festgelegt werden könne, weicht das Oberverwaltungsgericht nicht vom Senatsbeschluss vom 16. Mai 1980 ab, sondern wendet die dort ausgesprochene abstrakte Maßgabe auf den zu entscheidenden Einzelfall an.

5

2. Auch die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG greift nicht durch. Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob bei turnusmäßiger - statt anlassbezogener - Veranstaltung von Personalratssitzungen, Gesprächen mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden eine teilweise Freistellung von Personalratsmitgliedern in "Kleindienststellen" geboten ist. Diese Frage ist unter Berücksichtigung des genannten Senatsbeschlusses vom 16. Mai 1980 mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht bedarf. Der oben wiedergegebenen Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 16. Mai 1980 liegt die Überlegung zugrunde, dass im Falle schwankenden und daher nicht präzise kalkulierbaren Arbeitsumfangs die Dienstbefreiung passgenauer als die Freistellung dem Erfordernis gerecht wird, Mitgliedern des Personalrats die zur Erledigung ihrer mandatsbedingten Aufgaben nötige Zeit zu verschaffen. Diese Überlegung wird nicht dann hinfällig, wenn Personalratssitzungen, Gespräche mit der Dienststellenleitung und Sprechstunden turnusmäßig stattfinden. Auch bei turnusmäßiger Veranstaltung wird ihre Dauer - jedenfalls in "Kleindienststellen" - stark variieren und dementsprechend der mit ihnen anfallende Arbeitsaufwand erheblich schwanken. Ein auf sie bezogenes starres Freistellungsquantum würde unter Umständen zu bestimmten Zeiten nicht ausgeschöpft werden, hingegen zu anderen Zeiten nicht hinreichen, um den durch sie anfallenden Arbeitsumfang abzudecken. Insofern erweist sich die Dienstbefreiung hier als das flexiblere Instrument. Normativ erhebliche Nachteile für die Personalratstätigkeit sind mit diesem Instrument aus Sicht des Senats nicht verbunden.