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BVerwG·6 PB 16/11, 6 PB 16/11 (6 P 1/12)·10.01.2012

Anwaltskosten des Jugendvertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtBeamtenrechtPersonalvertretungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Jugendvertreter legte Rechtsbeschwerde ein, nachdem er sich gegen ein Auflösungsbegehren der Dienststelle nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG gewehrt hatte. Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde gemäß den zitierten Vorschriften zugelassen und die Sache unter dem Aktenzeichen 6 P 1.12 fortgeführt. Der Senat nimmt die Frage in den Blick, ob dem Jugendvertreter aus dem Benachteiligungsverbot die Erstattung der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten gegen die Dienststelle zusteht. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die zweimonatige Begründungsfrist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Verfahren am BVerwG (6 P 1.12) fortgeführt und Zweimonatsfrist zur Begründung ausgelöst

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen, sofern die dort normierten Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

2

Ist ein Jugendvertreter in der Rechtsbeschwerdeinstanz erfolgreich gegen ein Auflösungsbegehren der Dienststelle vorgegangen, ist zu prüfen, ob ihm aus dem Benachteiligungsverbotsgrundsatz gegenüber der Dienststelle die Erstattung der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten zusteht.

3

Mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnt die zweimonatige Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nach § 72a Abs. 6 i.V.m. § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1 und § 92a Satz 2 ArbGG.

4

Ein Zulassungsbeschluss bewirkt die Fortführung des Verfahrens am die Zulassung ausübenden Gericht (hier: Fortsetzung als Verfahren des BVerwG unter neuem Aktenzeichen).

Relevante Normen
§ 9 Abs 4 S 1 Nr 2 BPersVG§ 83 Abs 2 PersVG ND 2007§ 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 8. Juni 2011, Az: 18 LP 14/09, Beschluss

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Jugendvertreter, der sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz gegen das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots von der Dienststelle erstattet verlangen kann.

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.12 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).