Rechtsbeschwerde zugelassen: Weiterbeschäftigungsschutz für nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Rechtsbeschwerde der Beteiligten 1–3 nach §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. den einschlägigen ArbGG-Vorschriften zur Zulassung angenommen. Der Senat will die Rechtseinheit zur Frage herstellen, unter welchen Voraussetzungen nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach §9 BPersVG genießen. Mit Zustellung beginnt die zweimonatige Begründungsfrist.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Beteiligten 1–3 zugelassen; Beginn der zweimonatigen Begründungsfrist mit Zustellung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 Satz 2 ArbGG ist gerechtfertigt, wenn die Entscheidung zur Herstellung der Rechtseinheit über eine bedeutsame Rechtsfrage dient.
Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach §9 BPersVG genießen, betreffen die Auslegung und Anwendung des BPersVG und können die Zulassung einer Rechtsbeschwerde rechtfertigen.
Mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten gemäß §72a Abs.6, §74 Abs.1, §92 Abs.2 Satz1, §92a Satz2 ArbGG.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 13. März 2013, Az: 17 LP 15/11, Beschluss
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Rechtseinheit hinsichtlich der Frage herzustellen, unter welchen Umständen im Verhinderungsfall nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 und vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 einerseits sowie BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 andererseits).
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 11.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).