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BVerwG·6 PB 12/13, 6 PB 12/13 (6 P 10/13)·03.07.2013

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Weiterbeschäftigungsschutz von Ersatzmitgliedern der Jugendvertretung

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtJugendvertretungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. ArbGG zugelassen, da der Senat die Rechtseinheit zur Klärung des Weiterbeschäftigungsschutzes nach §9 BPersVG herstellen will. Streitgegenstand ist, unter welchen Voraussetzungen in Verhinderungsfällen nachgerückte Ersatzmitglieder Schutz nach §9 BPersVG genießen. Das Verfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt; mit Zustellung beginnt die zweimonatige Begründungsfrist.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt und zweimonatige Begründungsfrist mit Zustellung begonnen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §72 Abs.2 Nr.1 und §92 Abs.1 Satz2 ArbGG ist zu prüfen und zu erteilen, wenn die Entscheidung der Herstellung der Rechtseinheit oder der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen dient.

2

Der Weiterbeschäftigungsschutz des §9 BPersVG gilt nicht automatisch für nachgerückte Ersatzmitglieder; seine Anwendbarkeit hängt von den konkreten Voraussetzungen des Nachrückens im Verhinderungsfall ab.

3

Die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten beginnt mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses (§72a Abs.6, §74 Abs.1, §92 Abs.2 Satz1, §92a Satz2 ArbGG).

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde dient der Überwindung divergierender Rechtsprechung und der einheitlichen Auslegung zentraler Fragen des Personalvertretungsrechts.

Relevante Normen
§ 9 BPersVG§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 72a Abs. 6 ArbGG§ 74 Abs. 1 ArbGG§ 92 Abs. 2 Satz 1 ArbGG§ 92a Satz 2 ArbGG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 13. März 2013, Az: 17 LP 14/11, Beschluss

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Sache gibt dem Senat Gelegenheit, die Rechtseinheit hinsichtlich der Frage herzustellen, unter welchen Umständen im Verhinderungsfall nachgerückter Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen (vgl. Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280 und vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5 einerseits sowie BAG, Urteil vom 13. März 1986 - 6 AZR 207/85 - BAGE 51, 261 andererseits).

2

Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Az.: BVerwG 6 P 10.13 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).