Erinnerung gegen Kostenansatz; Unterbringung; Befreiung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Beschwerdeverfahrens und beantragte Gebührenbefreiung bzw. Stundung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil die Kostenrechnung materiell und formell zutreffend war. Die Kostentragung gemäß §29 Nr.1 GKG trifft den durch die gerichtliche Entscheidung Belasteten; eine Befreiung nach §21 GKG wurde mangels Anspruchs verneint.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung abgewiesen; Kostenansatz und Ablehnung der Gebührenbefreiung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG ist nur begründet, wenn die Kostenrechnung in der Sache, in der Höhe oder aufgrund von Verfahrens-/Formfehlern zu beanstanden ist.
Gerichtskosten sind nach § 29 Nr. 1 GKG von dem zu tragen, dem das Gericht durch Entscheidung die Kosten auferlegt hat; eine einseitige Verlagerung der Kostenschuld auf Dritte (z. B. eine Unterbringungseinrichtung) ist ohne entsprechende gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen.
Eine Befreiung von Gerichtskosten nach § 21 GKG setzt die dort geregelten Voraussetzungen voraus; umfangreiches und substantielles rechtliches Vorbringen spricht gegen Unkenntnis der Rechtslage und damit gegen Gebührenbefreiung.
Über die Erinnerung entscheidet der Einzelrichter nach § 66 Abs. 6 GKG; die Entscheidung über Gerichtsgebührenfreiheit und die Festsetzung der Kosten kann sich auf § 66 Abs. 8 GKG stützen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 12. März 2019, Az: 6 BN 1/19, 6 AV 9/19, Beschluss
vorgehend OVG Lüneburg, 31. Januar 2019, Az: 13 KN 510/18, Beschluss
Gründe
Mit Schreiben vom 18. April 2019 erhob der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Erinnerung und Beschwerde, beantragte Befreiung von der Gebühr und hilfsweise Stundung der Kostenschuld. Das ist in erster Linie als Erinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers BVerwG 6 BN 1.19 zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 17. April 2019 ist materiell weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden und weist keine Verfahrens- oder Formfehler auf.
Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2019 - 6 BN 1.19 - die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2019 verworfen, ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses eine 2,0 Wertgebühr festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Nach der Tabelle als Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 GKG beträgt bei dem festgesetzten Streitwert von 10 000 € die einfache Gebühr 241,00 €. Die festgesetzte Gebühr i.H.v. 482,00 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht geworden. Für den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten in Ansatz gebracht worden.
Soweit der Antragsteller mit seinen Ausführungen zur rechtlichen Einordnung einer Unterbringung seine Stellung als Kostenschuldner der Gerichtskosten auf die Unterbringungseinrichtung abzuwälzen sucht, hat er damit keinen Erfolg. Gemäß § 29 Nr. 1 GKG schuldet derjenige die Gerichtskosten, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Das ist im vorliegenden Fall der Antragsteller. Der durch das Gerichtskostengesetz begründeten und durch die Entscheidung des Senats über die von ihm erhobene Beschwerde ausgelösten Kostenpflicht vermag er durch sein Vorbringen, die Unterbringung beschreibe einen Zustand des Patienten, der noch über die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB hinausgehe, nicht zu entgehen. Für Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen bislang keine Anhaltspunkte. Damit konnte der Antragsteller - abgesehen von der fehlenden Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) - wirksam Prozesshandlungen vornehmen und ist Subjekt eines Prozessrechtverhältnisses geworden.
Eine "Befreiung" von den Gerichtskosten zugunsten des Antragstellers kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Für eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Das umfangreiche rechtliche Vorbringen des Antragstellers belegt, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse beruhte.
Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit und die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.