Bewilligung von Fahrtkosten zum Verhandlungstermin
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Bewilligung von Reisekosten zur Teilnahme an der Revisionsverhandlung. Entscheidend war, ob ihre persönliche Anwesenheit notwendig ist; das Gericht prüfte Abwägung zwischen rechtlichem Gehör/Stellungnahmerecht und ausreichender Vertretung durch den beigeordneten Anwalt. Das BVerwG lehnte den Antrag ab, weil im Revisionsverfahren der Anwalt eine hinreichende Vertretung gewährleistet und das Vortragsinteresse der Partei geringer ist.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Fahrtkosten für die Revisionsverhandlung wegen ausreichender anwaltlicher Vertretung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO analog bewilligt werden.
Für die Entscheidung über die Bewilligung von Reisekosten sind primär die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe maßgeblich.
Wurde Prozesskostenhilfe bereits bewilligt, hängt die Bewilligung von Reisekosten davon ab, ob die persönliche Teilnahme notwendig ist; persönliche Anwesenheit ist insbesondere dann erforderlich, wenn sie angeordnet wird.
Ist persönliche Anwesenheit nicht angeordnet, ist zwischen dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. Stellungnahmerecht (§ 173 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO) und der Möglichkeit einer ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt abzuwägen; dabei sind Bedeutung der Sache und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen Partei zu berücksichtigen.
In Revisionsverfahren, die reine Rechtsinstanzen sind, hat das Vortragsrecht der Naturalpartei weniger Gewicht als in Tatsacheninstanzen; ausreichende anwaltliche Vertretung kann die Bewilligung von Fahrtkosten verneinen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 16. Dezember 2015, Az: OVG 3 B 9.14, Urteil
vorgehend VG Berlin, 17. Oktober 2012, Az: 2 K 6.12
Leitsatz
1. Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden.
2. Die Entscheidung richtet sich danach, ob seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig ist. Dazu hat das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie in Anwaltsprozessen das Recht zur Stellungnahme gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen (wie BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - NJW 1975, 1124).
Gründe
Der Antrag der Klägerin, ihr Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.
Einem mittellosen Beteiligten können Reisekosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung bewilligt werden. Für die gerichtliche Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag sind in erster Linie die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37).
Wurde einem Antragsteller - wie hier - bereits Prozesskostenhilfe für die Instanz bewilligt, richtet sich die Entscheidung über die Bewilligung der Reisekosten danach, ob seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung notwendig ist. Notwendig ist sie, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet worden ist. Ist das nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann. Dabei hat das Gericht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 - NJW 1975, 1124). Mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot, das Prozessrecht so auszulegen und anzuwenden, dass ein Beteiligter nicht zum Objekt des Verfahrens gemacht wird, ist dabei die Bedeutung der Sache für den Betroffenen und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Antrag abzulehnen. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren durch den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ausreichend vertreten. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist im Revisionsverfahren reine Rechtsinstanz; Tatfragen stehen nicht zur Entscheidung. Deshalb kommt dem in Anwaltsprozessen auch einer Naturalpartei zustehenden Vortragsrecht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 4 ZPO; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983 - 9 C 1007.81 - Buchholz 303 § 137 ZPO Nr. 1) im Revisionsverfahren nicht das gleiche Gewicht zu wie in einer Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, das auf Veröffentlichung einer inhaltlich nicht ihre Person betreffenden Petition gerichtete Begehren, ist nach objektiven Maßstäben - obwohl es das Grundrecht aus Art. 17 GG betrifft - nicht so hoch anzusiedeln wie etwa ein die persönlichen Verhältnisse des klagenden Individuums unmittelbar betreffendes Rechtsschutzbegehren. Schließlich würde in dem hier vorliegenden Revisionsverfahren auch ein nicht mittelloser, auf verständige Wahrnehmung seiner Rechte bedachter Beteiligter im Hinblick auf die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt nicht auf eine für ihn kostenpflichtige Teilnahme an der Revisionsverhandlung bestehen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.